Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil (III R 26/14) entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Der Sachverhalt

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies.

Entscheidung der Vorinstanz

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. III R 26/14)

Der Bundesfinanzhof (Urteil, Az. III R 26/14) widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die "schriftliche" Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren "Schriftform" vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der Bundesfinanzhof nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden.

Keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich

Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z.B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte. Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch "elektronisch" eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren "elektronischen Form" bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert.

Entscheidung gilt nicht für Klageerhebungen

Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

Gericht:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.05.2015 - III R 26/14

BFH, PM 57/2015
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Nach Urteil des BFH (Az. X R 2/12), muss die Rechtsbehelfsbelehrung in einem Steuerbescheid keinen Hinweis darauf enthalten, dass der Einspruch auch per E-Mail eingelegt werden kann. Ausreichend sei der Wortlaut des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO). Urteil lesen

Sozialrecht - Wenn ein Kind "wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten" (§ 32 Einkommenssteuergesetz), sind die Eltern auch über die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren hinaus berechtigt, Kindergeld zu erhalten. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind aufgrund der Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten. Urteil lesen

Das FG Münster hat durch Urteil (3 K 742/13 Kg, AO) entschieden, dass eine von den Familienkassen vielfach verwendete Rechtsbehelfsbelehrung irreführend ist und daher die Einspruchsfrist von einem Monat nicht in Gang setzt. Urteil lesen

Mit Urteil hat das FG Rheinland-Pfalz zur Frage Stellung genommen, ob die Familienkasse gehindert ist, Kindergeld für einen Zeitraum festzusetzen, für den die Gewährung von Kindergeld bereits mit einem ergangenen Ablehnungsbescheid versagt worden ist. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de