Ein 64-jähriger Zeitungsausträger ärgerte sich darüber, dass ein Autofahrer sein Fahrzeug ordnungswidrig parkte und ihm den Weg versperrte. Der Zeitungsausträger trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des Fahrzeugs und schrammte mit seinem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre.

Der Sachverhalt

Gegen 2.48 Uhr parkte der Kläger seinen PKW kurz auf dem Gehweg in München vor einer dort befindlichen Bankfiliale, da er dort Geld abheben wollte. Ein 64-jähriger Münchner, der dort gerade Zeitungen austrug, ärgerte sich über dieses Verhalten und trat mit dem Fuß gegen die rechte Seite des PKW.

Der Kläger meint, dass der Beklagte außerdem mit dem Zeitungswagen gegen die Fahrertüre gestoßen ist. Dadurch ist ein Schaden am PKW in Höhe von 986,78 Euro entstanden. Der Kläger forderte den Zeitungsausträger auf, den Schaden zu begleichen. Dieser zahlte nicht.

Zeitungsausträger fühlt sich genötigt

Er fühlte sich durch den PKW-Fahrer genötigt, da dieser ihm den Weg abgeschnitten habe. Es sei die enorme physische und psychische Belastung zu berücksichtigen, die das Austragen der Zeitungen zu nachtschlafender Zeit mit sich bringt, auch unter Berücksichtigung des fortgeschrittenen Alters so der Zeitungsausträger. Der PKW-Fahrer erhob Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 122 C 2495/15)

Das Amtsgericht München entschied durch Urteil (Az. 122 C 2495/15), dass der Zeitungsausträger den Schaden ersetzen muss. Der Zeitungsausträger habe selbst eingeräumt, gegen den PKW getreten zu haben. Er habe gegenüber der Polizei die Beschädigungen eingeräumt.

Der PKW-Fahrer habe sich zwar ordnungswidrig verhalten und bei dem Parken auf dem Gehweg gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, der Schaden sei jedoch durch die vorsätzliche Sachbeschädigung des beklagten Zeitungsausträgers entstanden und nicht etwa bei dem Versuch, an der Engstelle vorbeizukommen. Daher treffe den PKW-Fahrer kein Mitverschulden an dem Schaden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 18.05.2015 - 122 C 2495/15

AG München, PM 48/15
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