Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat sich mit der Frage befasst, ob es einem Händler gestattet ist, in einem Bestellmagazin mit einem im Internet veröffentlichten Testergebnis zu werben. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen.

Der Sachverhalt

Der Händler warb in einem Bestellmagazin für einen Staubsauger und pries diesen mit dem Testergebnis "sehr gut" an. Als Fundstelle für das Testergebnis nannte er ein Internetportal. Der Kläger, ein Wettbewerbsverband, forderte den Händler auf, die Werbung zu unterlassen.

Der Verband vertrat die Auffassung, dass die Bezugnahme auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis wettbewerbswidrig sei. Der Händler weigerte sich, die Werbung einzustellen, weswegen der Wettbewerbsverband ihn vor dem Landgericht Oldenburg auf Unterlassung in Anspruch nahm.

Vorinstanz: Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet sei unzulässig

Das Landgericht gab dem Wettbewerbsverband Recht und führte zur Begründung aus, dass der Hinweis allein auf eine Fundstelle im Internet unzulässig sei. Der Verbraucher müsse die Möglichkeit haben, anhand der Fundstelle das Testergebnis auch ohne Internet nachlesen zu können.

Das Urteil des Oberlandesgericht Oldenburg (Az. 6 U 64/15)

Die dagegen von dem Händler eingelegte Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg. Der 6. Zivilsenat änderte das Urteil des Landgerichts und entschied, dass der Händler mit dem Testergebnis werben dürfe. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sei die Werbung mit einem Testergebnis zulässig, wenn der Verbraucher deutlich auf die Fundstelle hingewiesen werde und leicht auf das Testergebnis zugreifen könne.

Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet

Ein leichter Zugriff sei grundsätzlich auch auf ein im Internet veröffentlichtes Testergebnis möglich. Das Internet sei in weiten Bevölkerungskreisen verbreitet. Ihm komme eine immer größere gesellschaftliche Bedeutung zu. Ein Verbraucher könne sich selbst dann ohne große Mühe Zugang zum Internet verschaffen, wenn er über keinen eigenen Anschluss verfüge. Ihm werde dabei nicht mehr abverlangt, als wenn er sich ein in einer Zeitschrift veröffentlichtes Testergebnis besorgen müsste.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 31.07.2015 - 6 U 64/15

OLG Oldenburg
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