Fällt auch für Spielfilm-DVDs, die als Zeitschriftenbeilage - sog. Covermounts - vertrieben werden, eine Filmabgabe nach dem Filmförderungsgesetz an? Die Klägerin - ein Verlagsunternehmen - machte geltend, dass sie kein Unternehmen der Filmwirtschaft sei, auf die das Filmförderungsgesetz abziele.

Der Sachverhalt

Die Klägerin führte in ihrem Programm Zeitschriften, denen sie Spielfilm-DVDs beifügte. Die Filmförderungsanstalt verlangte dafür die Zahlung einer Filmabgabe, deren Höhe auf einer Schätzung der Umsätze beruhte. Hiergegen richtete sich die Klage.

Die Klägerin machte geltend, sie sei ein Verlagsunternehmen und kein Unternehmen der Filmwirtschaft, auf die das Filmförderungsgesetz abziele. Die DVDs würden auch nicht verkauft, sondern in der Regel kostenlos als Bonus abgegeben. Die DVDs seien zudem nur eine "mediale Verlängerung" zu den redaktionellen Inhalten der Zeitschriften.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (Az. VG 21 K 137.14)

Die 21. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat die Klage abgewiesen (Urteil, Az. VG 21 K 137.14). Nach § 66 a Abs. 1 Satz 1 FFG 2004 hat, wer als Inhaber der Lizenzrechte Bildträger, die mit Filmen mit einer Laufzeit von mehr als 58 Minuten bespielt sind, in der Bundesrepublik Deutschland zu Vermietung oder zum Weiterverkauf in den Verkehr bringt oder unmittelbar an Letztverbraucher verkauft (Programmanbieter), vom Umsatz eine Filmabgabe zu entrichten. Die genannten tatbestandlichen Voraussetzungen liegen hier vor.

Für die Pflicht zur Zahlung einer Filmabgabe sei es unerheblich, dass die Klägerin kein (originäres) Unternehmen der Film- und Videowirtschaft sei, sondern ein Presseunternehmen. Das Filmförderungsgesetz folge nicht kartell-, steuer- oder presserechtlichen Grundsätzen, sondern erfasse jeden, der Filme vertreibe, als Teil der "Filmindustrie".

Auf das konkrete Geschäftsmodell - hier der Vertrieb über Covermounts - komme es nicht an. Es liege auch auf der Hand, dass die Klägerin vom Vertrieb der Spielfilm-DVDs und von Erfolgen des deutschen Films profitiert habe und damit im weiteren Sinne Nutznießer der Filmabgabe sei.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 23.06.2015 - VG 21 K 137.14

VG Berlin
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