Nürnberg (D-AH) - Läuft ein Fußgänger unter dem offen stehenden Schlagbaum an der Zufahrt eines Parkplatzes hindurch und wird von der sich plötzlich absenkenden Autoschranke schwer verletzt, trifft den Betreiber der Anlage keinerlei Schuld.

Landgerichts Coburg Az. 33 S 6/09

Nach Auffassung des Gerichts ist der Betreiber voll seiner gesetzlichen Pflicht zur Verkehrssicherung nachgekommen, wenn die Schließautomatik üblicherweise mittels einer Induktionsschleife nur auf die Metallkarossen von Fahrzeugen reagiere, aber keine Personen auf dem Fahrbahnabschnitt wahrnehme. Denn letztere hätten dort überhaupt nichts zu suchen und müssten deshalb auch nicht extra gewarnt werden, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Eine Frau wollte den Mitarbeiterparkplatz eines Betriebes überqueren, der mit einem rot-weißen Schlagbaum gegen die Einfahrt unbefugter Fahrzeuge abgesperrt war. Sie lief direkt auf der Fahrbahn unmittelbar neben der geöffneten Schranke entlang, obwohl sie sich ohne weiteres außerhalb von deren Reichweite hätte bewegen können. Der nur gegen metallische Gegenstände gesicherte Schlagbaum schloss sich und versetzte der Frau - nomen est omen - einen heftigen Schlag auf den Kopf. Dafür verlangte sie nun von dem Unternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 4.700 Euro.

Allerdings vergeblich. "Die Richter hielten weder das Aufstellen von Warnschildern noch den Einbau einer speziell auf Personen reagierenden Lichtschranke für erforderlich", erklärt Rechtsanwältin Grünblatt-Sommerfeld (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der rot-weiße Schlagbaum wäre für Fußgänger leicht zu erkennen. Und bei einer geöffneten Schranke sei nun mal damit zu rechnen, dass sie sich jederzeit wieder absenkt, weil das ja gerade der Zweck einer Schranke ist.

Quelle: Deutschen Anwaltshotline
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