In Deutschland ist erstmals die rechtswidrige Überredung von Bürgern zu Straftaten durch die Polizei oder von ihr gesteuerter Personen als ein Verfahrenshindernis anerkannt worden. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung geändert.

Der Sachverhalt

Hintergrund des Verfahrens war ein vager Tatverdacht gegen die zwei Männer, diese könnten in Geldwäsche- und Betäubungsmittelstraftaten verstrickt sein. Nachdem eine langfristige Observation sowie umfangreiche Überwachungsmaßnahmen diesen Verdacht nicht bestätigt hatten, setzte die Polizei mehrere verdeckte Ermittler aus Deutschland und den Niederlanden ein.

Über einen Zeitraum von mehreren Monaten versuchten die verdeckten Ermittler, die Beschuldigten dazu zu bringen, ihnen große Mengen "Ecstacy"-Tabletten aus den Niederlanden zu besorgen. Die Beschuldigten weigerten sich, dies zu tun. Erst als einer der verdeckten Ermittler drohend auftrat und ein anderer wahrheitswidrig behauptete, wenn er seinen Hinterleuten das Rauschgift nicht besorge, werde seine Familie mit dem Tod bedroht, halfen die Beschuldigten in zwei Fällen ohne jedes Entgelt bei der Beschaffung und Einfuhr von Extacy aus den Niederlanden.

Diese Feststellungen hat das Landgericht auf der Grundlage der Einlassungen der Angeklagten getroffen, weil die Polizei nicht bereit war, die Verdeckten Ermittler offen als Zeugen vernehmen zu lassen.

Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts reichte es in Fällen einer solchen rechtsstaatswidrigen Tatprovokation durch Polizeibeamte zur Kompensation des Eingriffs aus, wenn die Strafe für den Angeklagten gemildert wurde.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. 2 StR 97/14)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 23. Oktober 2014 entschieden, dass eine solche "Strafzumessungslösung" nicht ausreiche, um die Menschenrechtsverletzung zu kompensieren, die darin liegt, dass ein unschuldiger, unverdächtiger Mensch zum "Werkzeug" der Kriminalpolitik gemacht wird, indem staatliche Behörden selbst ihn anstiften, eine Straftat zu begehen, um diese anschließend - zur Abschreckung anderer - bestrafen zu können. Daher war die Bundesrepublik in einem anderen Fall vom EGMR verurteilt worden.

Der 2. Strafsenat hat vor diesem Hintergrund die Rechtsprechung geändert (Urteil, Az. 2 StR 97/14). Da der Begriff der so genannten "rechtsstaatwidrigen Tatprovokation", wie ihn der EGMR definiert, weiter ist als der des Bundesgerichtsgerichtshofs - also die Voraussetzungen bereits bei geringeren aktiven Einflussnahmen erfüllt sind -, gilt der Rechtssatz des EGMR, wonach eine bloße Strafmilderung nicht ausreicht, jedenfalls auch in allen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof eine rechtsstaatswidrige Provokation als gegeben ansieht.

Der Senat hat offen gelassen, ob die Rechtsfolge einer Verfahrenseinstellung aufgrund eines endgültigen Verfahrenshindernisses in allen Fällen einer rechtsstaatswidrigen Tatprovokation eintreten muss, wie es die Rechtsprechung des EGMR allerdings nahe legt, oder ob eine "abgestufte" Lösung je nach der konkreten Schwere der Menschenrechtsverletzung möglich wäre. Bei der Sachlage im konkreten Fall hat er auf der Basis der Feststellungen des Landgerichts jede andere Kompensation ausgeschlossen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.06.2015 - 2 StR 97/14

BGH, PM 91/2015
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