Ein Arzt sollte als sachverständiger Zeuge mehrere Beweisfragen beantworten und erstellte einen ärztlichen Befund. Der Befund war jedoch unverwertbar. Der Arzt verlangte trotzdem eine Entschädigung in Höhe von 42,45 €, erhielt jedoch nur 4,95 €. Er zog vor Gericht. Nun erhält er 5,95 €.

Der Sachverhalt

In einem Rechtsstreit nach dem Schwerbehindertenrecht sollte der Arzt (Antragsteller) als sachverständiger Zeuge, mehrere Beweisfragen zum Gesundheitszustand der Klägerin seit dem 10.02.2014 beantworten. In seinem nachfolgenden Bericht listete der Antragsteller allein Behandlungsdaten und Diagnosen aus der Zeit von Januar 2006 bis Dezember 2012 auf.

Im weiteren führte er aus, zu den Fragen ab dem 10.02.2014 könne er sich mangels entsprechender Untersuchung der Klägerin nicht äußern. Für seine Auskunft beanspruchte der Antragsteller eine Entschädigung im Umfang von 42,45 €, die die Kostenbeamtin auf 4,95 € kürzte mit der Begründung, der Bericht stelle im Ergebnis ein Negativattest dar, für das nur eine Mindestentschädigung von 3,50 € zuzüglich Portoauslagen zustehe.

Die Entscheidung

Der deswegen gestellter Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung hatte nur insoweit Erfolg, als auch Aufwendungen des Antragstellers für zwei Fotokopien zu je 0,50 € berücksichtigt wurden.

Amtlicher Leitsatz

Bezieht sich der Inhalt der schriftlichen Auskunft eines sachverständigen Zeugen ausschließlich auf einen vom Gericht nicht erfragten Zeitraum und kann der sachverständige Zeuge mangels Untersuchung/Behandlung zum erfragten Zeitraum keine Angaben machen, handelt es sich - im Ergebnis - um ein sog. Negativattest und um einen unverwertbaren Bericht. Hierfür steht dem Arzt keine Entschädigung nach der Anl. 2 Nrn. 200 ff. zu § 10 Abs. 1 JVEG, sondern nur die Mindestentschädigung nach § 20 JVEG zu.

Ein Zeugnis oder ärztlicher Befund im Sinne der Nrn. 200 ff. der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG erfordere, dass medizinische Tatbestände und Angaben für ein konkretes Verfahren entsprechend den Beweisfragen des Gerichts aus den Behandlungsunterlagen ausgewählt und fachlich zweckgebunden, etwa in Bezug auf das gesundheitliche Leistungsvermögen oder die Höhe des Grades der Behinderung eines Beteiligten, bewertet werden. Die bloße Auflistung von Behandlungsdaten und Diagnosen genüge dem nicht (vgl. hierzu Hess. LSG vom 13.07.2005 - L 2 SF 6/05).

Negativattest und unverwertbarer Bericht

Damit handle es sich bei dem Bericht des Antragstellers - im Ergebnis - um ein Negativattest und um einen unverwertbaren Bericht. Hierfür stehe keine Entschädigung nach der Anl. 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zu. Der Antragsteller könne, da ein Verdienstausfall weder geltend gemacht noch nachgewiesen sei, lediglich eine Mindestentschädigung von 3,50 € je Stunde erhalten.

Mindestentschädigung von 3,50 € je Stunde

Außerdem stehe ihm eine Entschädigung für zwei Fotokopien zu. Die übrigen vom Antragsteller gefertigten Fotokopien seien vom Auftrag des Gerichts nicht gedeckt gewesen und deshalb nicht entschädigungsfähig. Schließlich habe der Antragsteller Anspruch auf Ersatz des von ihm verauslagten Porto. Seine Gesamtentschädigung hat die erste Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe deshalb auf 5,95 € festgesetzt.

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 22.05.2015 - S 1 SF 1609/15 E

SG Karlsruhe
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