Ein Mobilfunkunternehmen machte es Prepaid-Kunden unnötig schwer, sich nach der Kündigung das unverbrauchte Guthaben erstatten zu lassen. Es verlangte die Rücksendung der SIM-Karte, eine Kopie des Personalausweises sowie ein vollständig und korrekt ausgefülltes Formular.

Der Sachverhalt

Das Formular vollständig und korrekt auszufüllen, war aber nahezu unmöglich, berichtet die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Unter anderem musste darin das Datum der Abschaltung des Anschlusses und die Höhe des Restguthabens angegeben werden.

Diese Daten seien dem Mobilfunkunternehmen aber ohnehin bekannt - nicht aber den Kunden. Obendrein sollten Verbraucher bereits mit dem Formular bestätigen, dass nach Auszahlung "sämtliche Ansprüche" aus dem früheren Vertrag "abgegolten sind".

Um ihr Restguthaben zurückzubekommen, sollte also Verbraucher diesen Antrag ausfüllen und die SIM-Karte sowie eine Kopie ihres Personalausweises beifügen. "Bei fehlerhaften oder fehlenden Angaben ist keine Auszahlung möglich", hieß es. Gegen diese Praxis hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) geklagt.

Das Urteil des Landgerichts Kiel (Az. 8 O 128/13)

Das Landgericht Kiel (Az. 8 O 128/13) sah in den Bedingungen eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher. Der Mobilfunkanbieter mobilcom-debitel mache die Guthabenerstattung von Umständen abhängig, die den Kunden unmöglich seien, so das Landgericht Kiel in seinem Urteil.

Das Unternehmen habe außerdem kein berechtigtes Interesse, die nach der Deaktivierung wertlose SIM-Karte zu fordern, auf der unter Umständen noch persönliche Daten des Verbrauchers gespeichert sind. Das gleiche gelte für die Ausweiskopie. Die Kunden hätten sich zum Teil schon bei Vertragsabschluss identifiziert. Außerdem könne die Identität in der Regel durch die Angabe des Kontoinhabers und der Kontonummer geprüft werden.

Schließlich sei die Abgeltungserklärung unwirksam, weil damit ein Verzicht auf möglicherweise berechtigte Ansprüche verlangt werde, bevor Kunden den ausgezahlten Betrag überhaupt überprüfen können.

Gericht:
Landgericht Kiel, Urteil vom 19.05.2015 - 8 O 128/13

Quelle: vzbv
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