Partnervermittlung - § 656 BGB ist nicht analog anwendbar, so Rechtsanwalt Dr. Thomas Wedel. Das Amtsgericht Neumarkt erwähnt leider in seinem Urteil mit keinem Wort, dass in Rechtsprechung und Literatur auch häufig die gegenteilige Auffassung vertreten wird.

Ein Kommentar von Rechtsanwalt Dr. Wedel

Rechtsanwalt Dr. Wedel bezieht sich dabei auf Urteil des AG Neumarkt, wonach Honorarforderungen aus einem Vertrag mit einer Online-Partnerbörse § 656 BGB unterfallen können.

Eine Analogie scheide aus, da es an der Analogievoraussetzung der Vergleichbarkeit fehle (so z.B. auch AG Schöneberg, Urteil vom 24.1.2014 (16 C 249/13); LG Bautzen, ZMR 2007,378; Finger, FamRZ 2005,181), so Rechtsanwalt Wedel.

§ 656 ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte zugeschnitten auf zwischen Vermittler und Kunden geschlossene Ehemaklerverträge. Die Ehe steht aber unter dem Schutz des Art. 6 Grundgesetz, die Partnerschaft dagegen nicht. Partnervermittlung ist etwas grundsätzlich anderes als die Ehemakler-Konstellation des § 656 BGB.

Der Gesetzgeber ging Ende des 19. Jahrhunderts von sittlicher Verwerflichkeit der Entgegennahme von Geld für die Vermittlung einer Eheschließung aus. Die Partnersuche im Internet ist heute weit verbreitet und erfährt breite Akzeptanz. Von einer sittlichen Verwerflichkeit ist in diesem Bereich jedenfalls nicht mehr auszugehen (ebenso LG Bautzen, Urteil vom 05.07.2002, Az. 4 O 161/02).

Rechtsanwalt Dr. Wedel

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