Haftet ein Gastwirt, wenn ein Gast sich beim Verzehr eines Nackensteaks eine Zahnbrücke beschädigt, weil er auf ein kleines Knochenstück beißt? Der klagende Gast verlangt Schadensersatz in Höhe von 2800 Euro.

Der Sachverhalt

Der 63-jährige Gast besuchte eine Gaststätte in der Gegend von München. Dort bestellte er ein Nackensteak vom Halsgrat. Beim Verzehr des Nackensteaks gingen Teile der Brücke von seinem Gebiss zu Bruch. Der Gast behauptet, dass sich in dem Fleischstück ein kleines Knochenstück befunden habe. Bereits beim ersten Biss sei die Zahnbrücke gebrochen.

Die Betreiber der Gaststätte hätten die Pflicht, ein Steak vor dem Zubereiten auf Knochenstücke hin zu untersuchen. Man müsse nicht damit rechnen, dass ein Nackensteak Knochenstücke enthalte. Die Zahnbrücke musste komplett neu angefertigt werden. Dadurch sind Kosten in Höhe von 2805,78 Euro entstanden. Der Gast verlangt den Schaden ersetzt. Der Schaden wurde jedoch nicht beglichen. Daraufhin erhob der Gast Klage vor dem Amtsgericht München gegen die Wirtsleute.

Das Urteil des Amtsgerichts München (Az. 213 C 26442/14)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Den Sicherheitserwartungen der Verbraucher seien durch die natürliche Beschaffenheit von Lebensmitteln Grenzen gesetzt. So hat der Bundesgerichtshof in einem anhängigen Verfahren die Haftung eines Bäckers gegenüber seinem Kunden verneint, der sich einen Teil seines Zahnes abgebrochen hatte beim Biss auf einen Kirschkern, der in dem gekauften Gebäckstück mit Streuselbelag eingebacken war.

Der Richter am Amtsgericht München stellt in seinem Urteil (Az. 213 C 26442/14) fest, dass ein auch nur durchschnittlich gebildeter Verbraucher wisse, dass es sich bei Fleisch um ein Produkt handelt, welches vom Tier stammt und dass somit in der ursprünglichen Form Knochen vorhanden sind, die bei der Zerteilung und Herstellung verbrauchsfertiger Portionen noch entfernt oder bearbeitet werden müssen.

Gericht wurde nicht als ausdrücklich knochenfrei angepriesen

Der Kläger habe daher nicht ohne weiteres erwarten können, dass das Steak - auch wenn ein solches gewöhnlich knochenfrei ist - tatsächlich nicht doch noch Knochenreste aufweisen würde. Anders wäre dies allenfalls dann zu beurteilen, wenn die beklagten Wirtsleute ihr Gericht ausdrücklich als knochenfrei angepriesen hätten, was jedoch nicht der Fall gewesen ist. Nach Auffassung des Gerichts könne den Beklagten Gastwirten auch nicht zugemutet werden, das von ihnen zubereitete Fleisch selbst auf kleinste Knochenteile zu untersuchen. Auch der Kläger, der das Fleisch vor dem Verzehr sicherlich nochmals zerteilt und anschließend zu Munde geführt hat, habe offensichtlich das Knochenstück selbst nicht erkennen können, so dass alles dafür spreche, dass es sich tatsächlich um ein äußerst kleines Teil im Inneren des Steaks gehandelt habe.

Es hat sich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht

Das Gericht führt zur weiteren Begründung die Argumentation des Bundesgerichtshofes an, wonach ein derartiger hoher Untersuchungsaufwand schon deshalb nicht erforderlich sei, da dem Verbraucher, der auf ein kleines Knochenteil beißt, in der Regel keine schwerwiegende Gesundheitsgefahr droht, die um jeden Preis und mit jedem erdenklichen Aufwand vermieden oder beseitigt werden müsste (BGH NJW 2009, 1669 ff. hinsichtlich des eingebackenen Kirschkerns). Das Gericht wörtlich: Letztlich hat sich bei der Beschädigung des Gebisses des Klägers bedauerlicherweise das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, welches nie gänzlich vermieden werden kann.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 12.02.2015 - 213 C 26442/14

AG München
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