Ein Mann war mit dem Ergebnis seiner Haarentfernung mittels einer Lichttherapie nicht zufrieden. Die Lichtintensität müsse erhöht werden! Die Behandlung wurde abgelehnt, auch wegen seiner vorgebräunten Haut. Der Mann bestand aber auf Durchführung, schließlich sei er Arzt - er kenne die Risiken.

Die 10. Behandlung wurde dennoch durchgeführt und es kam zu erheblichen Verbrennungen und Unterblutungen am gesamten Oberkörper des Mannes. Nun verlangt er vom Beautyunternehmen Schadensersatz und Schmerzensgeld i.H.v 1387 Euro und erhob Klage vor dem Amtsgericht Hannover.

Die Beklagte bestreitet eine fehlerhafte Behandlung. Die Schädigungen seien eingetreten, weil der Kläger mit vorgebräunter Haut zum Termin erschienen sei, obwohl bereits zuvor durch die Beklagte wegen Vorbräunung der Haut eine Behandlung abgelehnt worden sei.

An dem entsprechenden Tag sei es erneut zu einem Disput über die Behandlung gekommen. Die Beklagte habe die Behandlung nicht durchführen wollen, der Kläger habe aber darauf bestanden. Er sei Facharzt für Nuklearmedizin, man müsse ihn nicht auf etwaige Risiken hinweisen, da er diese selbst kenne. Der Kläger habe ausdrücklich auf der Behandlung bestanden und sich auf die Behandlungsliege gelegt.

Während die Beklagte das Behandlungsgerät eingestellt habe, habe sich der Kläger über den bisher mangelnden Behandlungserfolg beschwert und eine höhere Einstellung der Lichtintensität verlangt. Die Beklagte habe nun den Behandlungsabbruch empfohlen, woraufhin der Kläger erneut darauf hingewiesen, dass er Facharzt für Nuklearmedizin sei und auf einer höheren Einstellung bestanden habe. Die dann erfolgte Behandlung sei gegen den Ratschlag der Beklagten nach den Wünschen des fachkundigen Klägers erfolgt.

Dieser Rechtsstreit wird erst am 18.6.2015 vor dem Amtsgericht Hannover verhandelt. Rechtsindex wird über den Ausgang berichten.

Gericht:
Amtsgericht Hannover, Az: 453 C 913/15

AG Hannover
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat im Fall einer Klägerin, die auch im Gesicht unter übermäßigem Haarwuchs leidet, durch Urteil entschieden, dass diese keinen Anspruch gegen die gesetzliche Krankenversicherung auf eine Laserepilationsbehandlung hat. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de