Nach Kündigung des Mobilfunkvertrages erhalten Verbraucher oft ein Schreiben vom Mobilfunkanbieter, mit dem der Eingang der Kündigung zur Kenntnis genommen wurde. Zugleich werden Verbraucher aber aufgefordert, umgehend unter einer kostenfreien Nummer anzurufen, um die Kündigung zu bestätigen.

Aus dem Schreiben:

Mit großem Bedauern nimmt der Mobilfunkanbieter den Eingang der Kündigung zur Kenntnis. Selbstverständlich werde der Wunsch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses respektiert. Gemäß den geltenden ABG endet der Vertrag frühestens am hier: 17.12.2015.

Nun kommt die Verwirrung ins Spiel

Bitte rufen Sie uns umgehend unter der kostenfreien Nummer 0800/xx xx an, um die Kündigung zu bestätigen [...] (das Ganze in Fettschrift).

Im Internet liest man darüber schon einige Erfahrungsberichte. Ein User beschwerte sich über eine dreiste Anmache seitens des Kundenservice, nachdem er dort angerufen hatte. Warum er jetzt schon kündige (1 Jahr vorher) und dass das gar nicht gehe würde. Er müsse bis 3 Monate vor Ablauf des Vertrages warten und die Kündigung dann erneut versenden.

Meistens wird man am Telefon aber gefragt, warum man denn kündigen wolle. In Folge gibt es dann Rabatt-Angebote, wenn man den Vertrag verlängert. Wenn man vehement ablehnt, kann es durchaus einmal sein, dass die Gegenseite einfach den Hörer auflegt. Viele Verbraucher sind verunsichert, ob sie tatsächlich die Kündigung bzw. den Kündigungswunsch telefonisch bestätigen müssen und befürchten, die Kündigung werde nicht anerkannt und der Vertrag verlängere sich um weitere 12 Monate.

Muss ich da wirklich anrufen?

Nein, Sie müssen da nicht anrufen. Auch wenn das Schreiben mit "Kündigungswunsch" und nicht mit Kündigungsbestätigung den Anschein erweckt, es sei nur ein Wunsch, müssen Sie nicht anrufen. Die Verbraucherzentrale in Niedersachsen hielt dieses Geschäftsgebaren von mobilcom-debitel für irreführend und bekam in erster Instanz vom Landgericht Kiel (Urteil vom 09.04.2015, Az. 15 O 99/14) recht. Es dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, dass die Kündigung erst durch die telefonische Bestätigung wirksam werde. Mit dem Zugang der Kündigungserklärung bei mobilcom-debitel sei die Kündigung wirksam, schließlich hat der Anbieter das Vertragsende konkret bestätigt.

Außerdem sahen die Verbraucherschützer in der Aufforderung zum Rückruf eine Umgehung des Verbots der Telefonwerbung. Oft hätten Verbraucher nicht ihr Einverständnis bzw. ihre Einwilligung erklärt, so dass der Verbraucher aufgrund der Täuschung in den Schreiben zu einem Anruf veranlasst werde.

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Patrick Kampa