Die Werbebotschaft eines Magarineherstellers suggerierte, ihre Halbfettmargarine könne den Cholesterinwertspiegel um mehr als 20 Prozent senken. Der Verbraucherschutz hatte die Werbung als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert.

Der Sachverhalt

Der Hersteller hatte in der Apotheken Umschau eine ganzseitige Anzeige für ihre Halbfettmargarine geschaltet. Unter einer Abbildung des Produkts und der Überschrift "Cholesterin senken - mit Erfolg"hieß es: "Innerhalb von drei Wochen konnte Siegrid K. ihren Cholesterinwert mit ausgewogener Ernährung, ausreichend Bewegung und der  Halbfettmargarine deutlich reduzieren. Mit Hilfe des Programms konnte ich meinen Cholesterinwert erfolgreich von 275 auf 211 mg/dl senken." Das entspricht einer Senkung um rund 23 Prozent.

Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung

Der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) hatte die Werbung als Verstoß gegen die europäische Health-Claims-Verordnung kritisiert, die Verbraucher vor irreführenden, wissenschaftlich nicht belegten Aussagen schützen soll. Solche gesundheitsbezogenen Aussagen sind nach der EU-Verordnung nur erlaubt, wenn sie von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) zugelassen sind.

Werbung versprach eine zwei bis drei Mal so hohe Wirkung als üblich

Für die strittige Werbeaussage, die eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos darstellt, gibt es die Zulassung nicht. Die dem Produkt zugesetzten Pflanzensterine können den Cholesterinspiegel zwar tatsächlich senken - zugelassen ist aber nur eine Werbung mit einer Senkung von sieben bis zehn Prozent und der Angabe der Dauer, bis die Wirkung eintritt. Die vorliegende Werbung versprach dagegen eine zwei bis drei Mal so hohe Wirkung.

Für die Richter war es unerheblich, dass die Anzeige auch eine ausgewogene Ernährung und ausreichend Bewegung erwähnte. Die Werbebotschaft werde von Verbrauchern so verstanden, dass der Verzehr des Produktes die entscheidende Komponente für den hohen Rückgang der Cholesterinwerte sei.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.03.2015 - 315 O 283/14

Quelle: vzbv
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