"Spanische schwarze Oliven" stand groß auf dem Etikett. Doch die Gläser enthielten grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren. Bei einem Teil der Gläser war das nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. Ein Fall für die Verbraucherschützer.

Der Sachverhalt

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) berichtet über einen Fall, wonach der Discounter Aldi Süd schwarze Oliven in seinen Regalen stehen hatte. Zumindest stand es so auf dem Etikett der Gläser. Was vorn auf der Verpackung steht, muss auch drin sein, sagt Klaus Müller, Vorstand des vbzv.

Aber genau das war nicht der Fall. Zwar befanden sich Oliven in dem Glas und schwarz waren sie auch, allerdings handelte es sich hierbei um grüne Oliven, die mit Eisen-II-Gluconat schwarz eingefärbt waren. Bei einem Teil der Gläser war das nicht einmal auf der Zutatenliste auf der Rückseite zu erkennen. "Stabilisator: Eisen-II-Gluconat" war darin der einzige Hinweis auf die Färbung, den wohl nur Experten verstehen.

Das Urteil des Landgerichts Duisburg (2 O 84/14)

Die Unterlassungsanträge haben in der Sache Erfolg, weil die aus dem Tenor ersichtlichen Etikettierungen gegen das Irreführungsverbot gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB I.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. d) VO (EU) 1169/2011 i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG verstoßen, so das Urteil des Landgerichts Duisburg (2 O 84/14).

Die Produktbezeichnung als schwarze Oliven suggeriere, dass es sich um natürlich gereifte schwarze Oliven handele, monierte das Duisburger Landgericht. Der Verbraucher werde somit über den Inhalt des Produkts getäuscht. Die Mehrzahl der Verbraucher rechnen nicht damit, dass als schwarze Oliven deklarierte Früchte künstlich geschwärzt sind.

Auch von einem solchen Verbraucher, der zunächst das Zutatenverzeichnis eines Produktes liest, kann nicht erwartet werden, dass er weiß, dass der als "Stabilisator" angeführte Zusatzstoff "Eisen-II-Gluconat" zum Einfärben der zunächst einmal grün gewesenen Oliven verwendet wird.

Das Gericht untersagte auch eine Version des Etiketts, bei der das Produkt in der Zutatenliste korrekt als "geschwärzte Oliven" bezeichnet wurde. Angesichts der eindeutigen Kennzeichnung als schwarze Oliven auf der Schauseite der Verpackung hätten Kunden gar keine Veranlassung, die kleingedruckte Zutatenliste auf der Rückseite zu lesen.

Gericht:
Landgericht Duisburg, Urteil vom 06.03.2015 - 2 O 84/14

vzbv
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