Eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes darf einer Person versagt werden, die ein solches Tier zur Vermeidung eines Tierheimaufenthalts von einem Hundehalter ohne Erlaubnis übernimmt, dieser jedoch weiter eine Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund behält.

Der Sachverhalt

Im Mai 2014 erwarb ein junger Mann in Norddeutschland einen Hund („Angel“). Eine klinische Diagnostik ergab, dass es sich bei dem Tier um einen American Staffordshire Terrier handelt, der nach dem rheinland-pfälzischen Gesetz über gefährliche Hunde aufgrund der Rassevermutung als gefährlicher Hund gilt und für dessen Haltung eine besondere Erlaubnis erforderlich ist. Diese wird nur erteilt, wenn "ein berechtigtes Interesse" an der Haltung des gefährlichen Hundes besteht.

Die zuständige Verwaltungsbehörde kündigte die Versagung der Erlaubnis an und lehnte später dem Vater, der zwischenzeitlich den Hund übernommen hatte, die Erlaubnis ab. Sie ordnete mit sofortiger Wirkung die Sicherstellung des Hundes an.

Zur Begründung eines gerichtlichen Eilantrags machte der antragstellende Vater geltend, er habe den Hund übernommen, um ihm einen Aufenthalt in einem Tierheim zu ersparen. Aus Tierschutzgründen habe er "ein berechtigtes Interesse" an der Haltung des Hundes.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (1 L 72/15.MZ)

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Dem Antragsteller sei die Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes zu Recht versagt worden. Zwar habe der Landesgesetzgeber geregelt, dass ein berechtigtes Interesse an der Hundehaltung ausnahmsweise bestehe, wenn dadurch ein Aufenthalt des Hundes in einem Tierheim vermieden werde. Eine solche Situation könne im vorliegenden Fall nicht bejaht werden.

Die rechtlichen Vorgaben würden bewusst umgangen, wenn erst ohne Erlaubnis ein gefährlicher Hund aufgenommen, dieser bei drohender Versagung der Erlaubnis dann an eine andere Person abgegeben werde, ohne dass der ursprüngliche Hundehalter seine Einwirkungsmöglichkeit auf das Tier verliere.

Hier zitiert das Gericht einen Beschluss des OVG Rheinland-Pfalz vom 02.03.2009 - 7 A 11077/08.OVG:

"Ein solcher Fall kann regelmäßig unter dem Gesichtspunkt des Tierschutzes angenommen werden, wenn ein gefährlicher Hund, der in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung gehalten wird (sog. Tierheimhund), an eine Privatperson abgegeben werden kann (vgl. LT-Drs. 14/3512, S. 11). Entsprechendes ist anzunehmen, wenn die Haltung in einer der genannten Einrichtungen unmittelbar bevorsteht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass ein berechtigtes Interesse selbst bei einem sog. Tierheimhund nicht bestehen kann, wenn die Vorgaben des Landes-gesetzes über gefährliche Hunde bewusst umgangen werden. Es ist rechtsmissbräuchlich, sich erst einen gefährlichen Hund zu verschaffen, um ihn dann - zur Vermeidung oder Beendigung eines Tierheimaufenthalts - legal behalten bzw. wieder aufnehmen zu können. Um die tatsächliche Wirkung des Gesetzes nicht zu beeinträchtigen, ist mit dieser Fallgestaltung in der Regel die Situation gleichzusetzen, in der ein Betroffener ohne entsprechende Erlaubnis einen gefährlichen Hund in Obhut nimmt, selbst wenn er dessen Eigenschaft nicht kennt. Durch sein Verhalten hat er nämlich objektiv einen gesetzlich missbilligten Zustand herbeigeführt. Für die hieraus folgende Verantwortlichkeit genügt die Verursachung durch den Betroffenen. Wie im Ordnungsrecht allgemein (vgl. Drews/Wacke/Vogel/Martens, Gefahrenabwehrrecht, 9. Aufl. 1985, S. 293) ist insoweit ohne Bedeutung, ob ihn ein persönliches Verschulden trifft oder er sich hinsichtlich seiner Verantwortlichkeit in einem Irrtum befindet."

Hier wohnten Sohn und Vater im selben Haus und es sei vorgesehen, dass sich der Hund bei beiden aufhalte. Damit stellten sich letztlich beide als Hundehalter dar. Es sei auch unerheblich, ob beim Erwerb bekannt gewesen sei, dass es sich um einen gefährlichen Hund handele. Im Rahmen von Gefahrenabwehr - wie nach dem Gesetz über gefährliche Hunde - komme es auf ein Verschulden nicht an.

Gericht:
Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 18.03.2015 - 1 L 72/15.MZ

VG Mainz, PM
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