Eine umfassende Freizeichnung in AGB, nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, hält einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist deshalb unwirksam (BGH, Urteil Az. VIII ZR 26/14).

Der Sachverhalt

Der Kläger erwarb vom Beklagten über einen Gebrauchtwagenhändler (Streithelfer) einen Mercedes Benz mit einem Kilometerstand von 59.000km zum Preis von 33.000 €. Der Kaufvertrag enthielt einen formularmäßigen Gewährleistungsausschluss.

Der Kaufvertrag enthielt folgenden Wortlaut:

"[...] gebraucht, wie ausgiebig besichtigt, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung im Hinblick auf sichtbare und unsichtbare Mängel, insbesondere bezüglich des Kilometerstandes, früherer Unfälle und etwa auftretender Schäden infolge früherer Unfälle [...]."

Auf der Rückseite des Kaufvertrages stand unter Gewährleistung:

"Das Fahrzeug ist verkauft unter Ausschluss jeder Gewährleistung. Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz sind, soweit das gesetzlich zulässig ist, ausgeschlossen, und zwar sowohl wegen erkennbarer als auch wegen verborgener Mängel [...]."

Einen Tag nach Übergabe bemerkte der Kläger ein Klackern des Motors. Der Kläger verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht bewiesen habe, dass der Händler den Sachmangel arglistig verschwiegen habe. Der Gewährleistungsausschluss sei wirksam. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 26/14)

Die Arglist konnte zwar nicht bewiesen werden, aber das Berufungsgericht hat verkannt, dass der formularmäßige Ausschluss der Sachmängelhaftung der Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen am Maßstab des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB nicht standhält und deshalb unwirksam ist.

Zwar stammt das Vertragsformular nicht vom Beklagten selbst, sondern von dem in seinem Auftrag tätig gewordenen Streithelfer (Gebrauchtwagenhändler). Die vorformulierten Vertragsbedingungen sind jedoch gleichwohl vom Beklagten "gestellt" (§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil der Streithelfer kein Dritter, sondern Abschlussgehilfe des Beklagten war (§ 278 BGB; vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 2010 - VIII ZR 143/10, WuM 2011, 96 Rn. 7).

Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners (Verbraucher oder Unternehmer)

Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie im vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) sowie für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. Dies gilt gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB selbst dann, wenn der Kläger das Fahrzeug nicht als Verbraucher, sondern als Unternehmer erworben haben sollte.

Soweit gesetzlich zulässig...

Der Zusatz "soweit das gesetzlich zulässig ist" beseitigt die Unwirksamkeitsfolge der gegen die gesetzlichen Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen verstoßenden Klauseln nicht. Derartige salvatorische Klauseln sind ihrerseits unwirksam, weil sie gegen das Verständlichkeitsgebot verstoßen.

Die Sache wird  zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.02.2015 - VIII ZR 26/14

BGH
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