Ein Tuningunternehmen bot auf einer Messe getunte Fahrzeuge an. Durch die Tuningleistungen haben sich die Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte geändert. Dürfen solche Fahrzeuge ohne Angabe der Verbrauchs- und Emissionswerte angeboten und ausgestellt werden?

Der Sachverhalt

Die Antragstellerin stellt Sportwagen her. Die Antragsgegnerin ist ein Tuningunternehmen. Das Tuningunternehmen unterhielt auf einer Automesse einen Stand, auf dem sie Fahrzeuge der Antragstellerin mit einer Laufleistung von weniger 1.000 km präsentierte.

An den Fahrzeugen hatte sie Tuningleistungen vorgenommen, die zu Veränderungen der Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte gegenüber den Basismodellen geführt haben. An den Fahrzeugen befanden sich zwar Hinweisschilder zu den vorgenommenen Tuningleistungen, jedoch keine Angaben zu den Verbrauchs- und CO2-Werten sowie zur CO2-Effizienzklasse.

Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung, die Ausstellung der getunten Fahrzeuge sowie die Werbung in Druckschriften hierfür zu unterlassen, ohne die nach der PKW-EnVKV erforderlichen Angaben über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen sowie die CO2-Effizienzklasse zu machen.

Das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt (6 U 61/14)

Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch nicht zu, weil das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerin nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 1, 3, 5, 9 PKW-EnVKV verstößt, so das Urteil des OLG Frankfurt (6 U 61/14). Es müssen keine Verbrauchsangaben angegeben werden.

Kein Neuwagen im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV

Das Tuningunternehmen ist nicht zur Angabe der "offiziellen" Verbrauchs- und Emissionswerte (§ 2 Nr. 5 und Nr. 6 PKW-EnVKV) verpflichtet, weil es sich bei den ausgestellten bzw. beworbenen Fahrzeugen nicht um "neue Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV handelt.

Kein Typgenehmigungsverfahren notwendig

Die Fahrzeuge  werden von dem Tuningunternehmen nach Vornahme technischer Veränderungen angeboten. Das führt dazu, dass die für die jeweiligen Basismodelle ermittelten "offiziellen" Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte gemäß der PKW-EnVKV nicht mehr zutreffen. Von dem Tuningunternnehmen kann nicht verlangt werden, zum Zwecke der Erlangung "offizieller" Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte ein Typgenehmigungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der kleinen Stückzahl reicht hier, unter Beachtung der §§ 19 ff. StVZO, die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen für jedes getunte Fahrzeug einzeln herbeizuführen ("Einzeltuning").

Unter diesen Umständen kann ein im Wege des "Einzeltunings" modifiziertes Fahrzeug - auch bei einer Laufleistung unter 1.000 km - bei einer an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung nicht als "neuer Personenkraftwagen" im Sinne von § 2 Nr. 1 PKW-EnVKV eingestuft werden.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Pkw-EnVKV
§ 3 Pkw-EnVKV
§ 5 Pkw-EnVKV
§ 9 Pkw-EnVKV
§ 4 Nr 11 UWG

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.08.2014 - 6 U 61/14

OLG Frankfurt
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