Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat eine Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Osnabrück bestätigt und damit die Fortdauer der Maßregel eines wegen Raubmordes untergebrachten Täters angeordnet.

Was ist geschehen?

Anlass der Unterbringung ist ein Raubmord, bei dem der heute 35-jährige Untergebrachte im Juli 1998 eine am Ufer des Laher Sees in Hannover sitzende 16-jährige Schülerin durch zwei Messerstiche tötete, von denen einer das Herz traf.

Im Vorfeld dieser Tat hatte er, offenbar aus sexuellen Motiven, die schwarze Nylonjacke der Schülerin mit den Worten verlangt: "Die duftet so schön." Als sich die Schülerin diesem Begehren widersetzte, entstand eine Rangelei, in deren Verlauf die Messerstiche erfolgten.

Der Untergebrachte will eine Freilassung erreichen

Nach einer Unterbringungszeit von mehr als 16 Jahren wollte der in einer Osnabrücker Klinik Untergebrachte eine Freilassung erreichen. Ebenso wie die Richter der Strafvollstreckungskammer kam für den Senat aber trotz der langen Unterbringungsdauer eine Freilassung nicht in Betracht.

Der Untergebrachte zeigt keine Entwicklung von Empathie oder Moral

Nach Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen ist bei dem Untergebrachten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er erneut erhebliche Gewaltdelikte begehen wird. Während der Unterbringung sei es nicht gelungen, eine Entwicklung von Empathie oder Moral bei dem Untergebrachten zu bewirken oder ihn zu einer Aufarbeitung der Straftat zu bewegen.

Zum Schutz der Allgemeinheit: Fortdauer der Unterbringung

Die Fortdauer der Unterbringung diene den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit, so die Richter des Strafsenats weiter. Obwohl feststehe, dass der Untergebrachte nicht therapierbar sei, müsse er weiter in der geschlossenen Einrichtung verbleiben.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.02.2015 - 1 Ws 75/15

OLG Oldenburg
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