Die Beklagte hatte Formulare an eine Vielzahl von Markeninhabern versendet, deren befristeter Markenschutz auslief. Mit diesem Formular wollte die Beklagte Aufträge der Betroffenen zur Verlängerung des Markenschutzes gegen Zahlung von 1.560,00 € erschleichen.

Der Sachverhalt

Das Formular der Beklagten enthielt die relevanten Daten der Markeneintragung und oben links ein Emblem, das demjenigen des Deutschen Patent- und Markenamtes ähnelt. Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. (DSW) hatte den Versender wegen des irreführenden Hervorrufens eines amtlichen Eindrucks verklagt.

Der Klage hat das Landgericht Berlin stattgegeben und die Formulare als verschleierte Werbung und damit als Verstoß gegen das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (§ 4 Nr. 3 UWG) verurteilt.

Das Urteil des Landgerichts Berlin (AZ 103 O 42/14)

Wie aus dem Urteil des Landgerichts Berlin (103 O 42/14) hervorgeht, sei das Vorgehen des Versenders darauf angelegt, durch Irreführung zu Vertragsschlüssen und damit zu wirtschaftlichen Vorteilen zu gelangen. Er wolle die Tatsache ausnutzen, dass der Empfänger den ausgewiesenen Geldbetrag in demjenigen Glauben überweise, nur so könne die Markenverlängerung erreicht werden. Das Schreiben rufe den Eindruck hervor, es handele sich entweder um eine amtliche oder um eine im Auftrag des Amtes verfasste Mitteilung, auf die durch Rücksendung und Überweisung reagiert werden müsse.

Der werbliche Charakter eines Schreibens muss nach Öffnen erkennbar sein

Die Rechtsprechung verlange aber vom Werbenden, dass der werbliche Charakter eines Schreibens jedenfalls nach dem Öffnen auf den ersten Blick zu erkennen sei und zwar deutlich und unmissverständlich. Das sei bei den Formularen des beklagten Unternehmens nicht der Fall, da diese nicht unmittelbar erkennen ließen, dass es sich um Werbepost eines Privatunternehmens handele.

Vielmehr verfestige sich beim Adressaten bereits durch die Namensführung "Deutsche" und "Markenverwaltung" der Eindruck, man handele im Auftrag des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA). Gerade der Namensbestandteil "Verwaltung" vermittele den Eindruck, man stehe als Behörde zwischen dem Markeninhaber und dem Deutschen Patent- und Markenamt oder sei in irgendeiner Form von diesem mit der Verwaltung der Marken beauftragt.

Abgerundet werde diese erste Wahrnehmung durch das von staatlichen Stellen häufig verwendete Umweltpapier, das im geschäftlichen Verkehr eher unüblich sei.

Kein Hinweis auf eine entgeltliche Dienstleistung

Schließlich fehle jeder Hinweis darauf, dass der Versender eine entgeltliche Dienstleistung anbiete. Im Fließtext des Formulars sei nur die Rede von einem „Verlängerungsbetrag“. Dieser werde vom Adressaten als die obligatorisch beim DPMA zu entrichtende Gebühr verstanden, nicht aber als die vom Versender selbst beanspruchte Dienstleistungsgebühr. Das Urteil ist rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Berlin, Urteil vom 04.11.2014 - 103 O 42/14

Quelle: Wettbewerbszentrale
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Ein erfahrener Personaler erkennt schnell, ob eine Bewerbung ernst gemeint ist oder nicht. Insbesondere ein fehlendes Anschreiben vermittelt den Eindruck, dass es dem Bewerber an Interesse mangelt. Eine Absage ist dann die konsequente Folge, kann aber zu Problemen führen, wenn sich der Arbeitssuchende deswegen diskriminiert fühlt. Urteil lesen

Ein Rechtsanwalt kündigte seiner Rechtsanwalts- und Notarfachangestellten das Arbeitsverhältnis und ließ das Kündigungsschreiben durch einen Boten in den Briefkasten der Mitarbeiterin einwerfen. Hierbei handelte es sich jedoch um einen Sonntag. Strittig ist, wann das Kündigungsschreiben zugegangen ist. Urteil lesen

Im vorliegenden Fall wollte der Angeklagte einem Fahrverbot entgehen und beauftragte eine unbekannt gebliebene Person, die die Angaben im Anhörungsbogen übernahm. Damit erreichte er, dass die Bußgeldbehörde ihn innerhalb der Verjährungsfrist nicht mehr belangen konnte. Welchen Straftatbestand hat der Angeklagte nun erfüllt? Urteil lesen

Der Geschäftsführerin eines Inkassobüros wird vorgeworfen, dass ihre Mahnschreiben gegen die gesetzlich geregelten Informationspflichten nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz verstoßen. Zum Beispiel fehlten die Darstellung des Sachverhalts und warum die angebliche Forderung besteht. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de