Einige Mobilfunkunternehmen verlangten für die Übersendung einer Papierrechnung Entgelte zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung. Die Erteilung einer Papierrechnung sei aber eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv).

Für Mobilfunkverträge, die online oder alternativ per Telefon oder in einem Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ist die Erteilung einer Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters. Für diese Leistung darf der Anbieter kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei ausschließlichen Onlineangeboten gilt diese Regelung aber nicht.

Die Verbraucherschützer hatten in einer Aktion aus dem Jahre 2012 gegen Entgelte für Papierrechnungen mehrere Mobilfunkanbieter abgemahnt. Diese hatten nach ihren Preisverzeichnissen für die Übersendung einer Papierrechnung Entgelte zwischen 1,50 Euro und 5,11 Euro pro Rechnung verlangt. "Verbraucher sollten ihre Mobilfunkverträge auf entsprechende Klauseln prüfen und bereits gezahlte Entgelte gegebenenfalls zurückfordern, soweit diese noch nicht verjährt sind“ sagt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin beim vzbv.

Urteil des Bundesgerichtshof

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. III ZR 32/14) vom Oktober 2014 zogen nun auch andere Gerichte nach. Wie berichtet, hatte der BGH in dem Verfahren des vzbv gegen die Drillisch Telecom GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist. Nach Ansicht der Richter ist die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden.

Aus dem BGH-Urteil, Az. III ZR 32/14

[...] Die in dem Preisverzeichnis enthaltene Regelung Ober ein gesondertes Entgelt für die Übersendung einer Rechnung in Papierform von 1,50 € weicht von den gesetzlichen Regeln ab und ist mit deren Grundgedanken unvereinbar(§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch auf Ersatz anfallender Kosten besteht nur dann, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Ist das nicht der Fall, können entstandene Kosten nicht auf Dritte abgewälzt werden, indem Pflichten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu individuellen Dienstleistungen gegenüber Vertragspartnern erklärt werden. Jede Entgeltregelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sich nicht auf eine auf rechtsgeschäftlicher Grundlage für den einzelnen Kunden erbrachte (Haupt- oder Neben-)Leistung stützt, sandem Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten oder für Zwecke des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eineAbweichung von Rechtsvorschriften dar und verstößt deshalb gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (z.B. Senatsurteil vom 18. April 2002 - III ZR 199/01, NJW 2002, 2386, 2387; BGH, Urteil vom 13. Februar 2001 - XI ZR 197/00, BGHZ 146, 377, 380 f jew. mwN) [...]

Jetzt schlossen sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH an und untersagten auf Antrag des vzbv den Firmen Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefónica Germany GmbH & Co OHG, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Die Revision wurde in diesen Verfahren nicht zugelassen. Die eteleon AG nahm in einem weiteren Verfahren des vzbv im Dezember 2014 ihre Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2014 zurück.

Die Urteile

Drillisch Telecom | Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.10.2014, Az. III ZR 32/14
Simyo GmbH | Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.01.2015
Vodafone D2 GmbH |Urteil des OLG Düsseldorf vom 29.01.2015
Telefónica Germany GmbH | Urteil des OLG München vom 05.02.2015
eteleon AG | Urteil des Landgerichts München I vom 06.02.2014

vzbv
Rechtsindex - Recht & Urteile

Ähnliche Urteile:

Nach Urteil des OLG Frankfurt (Az. 1 U 26/13), darf ein Mobilfunkunternehmen für die Zusendung der Rechnung per Post nicht 1,50 Euro berechnen. Außerdem untersagten die Richter dem Unternehmen, ein Pfand i.H.v. 26,65 Euro für die SIM-Karte zu verlangen. Urteil lesen

Nach Urteil des OLG Schleswig darf ein Mobilfunkanbieter in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) keine Schadenspauschale in Höhe von 10 Euro für Rücklastschriften verlangen. Das Gericht untersagte die Verwendung der Klausel. Urteil lesen

Eine Kundin erwarb in einem Handy-Shop ein neues Mobiltelefon mit Mobilfunkvertrag. Kurz nach dem Kauf wurde alles gestohlen und binnen weniger Stunden eine Rechnung von über 7.000 Euro verursacht. Mit Urteil entschied das Landgericht Berlin, dass die Rechnung nicht bezahlt werden muss. Urteil lesen

Wer glaubt, dass der Handyanbieter bei der Rechnungsstellung einen groben Fehler gemacht hat, sollte dies detailliert begründen. Einfach nicht zahlen und die Rechnung pauschal zu beanstanden, ist keine gute Idee. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de