Nürnberg (D-AH) - Wer lebende Krähen in einen speziellen Drahtkäfig sperrt, um damit wertvolle Greifvögel wie die europaweit geschützten Mäusebussarde und Sperber anzulocken und zu fangen, hat mit der ganzen Härte deutscher Gerichte zu rechnen.

Das Amtsgericht Münster (Az. 13 Ds 540 Js 1613/08) verurteilte jetzt einen 48-jährigen Landwirt zu einer Geldstrafe von 3.000 Euro, dem solcher Jagdfrevel auf Grund von Indizien und Zeugenaussagen zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte - obwohl er selbst die Untat vehement bestritt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, entdeckten Waldarbeiter in dem Revier, das unter der Jagdaufsicht des beschuldigten Waidmanns stand, zufällig eine seltsame mit Draht bespannte Holz-Konstruktion: Unten war eine Krähe neben einem Futter- und Trinknapf eingesperrt - offenbar als Köder. Denn oben ermöglichte eine trichterförmige Öffnung Beute suchenden Greifvögeln zwar das Einschlüpfen, versperrte aber den Rückweg in die Freiheit. "Solche als nordische Krähenfallen bekannten Vorrichtungen sind in europäischen Wäldern strengstens verboten", bestätigt Rechtsanwalt Marc N. Wandt (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute).

So wollte das Münsteraner Amtsgericht auch keinerlei Milde gegenüber dem Wilderer walten lassen, obwohl er nicht unmittelbar mit der verbotenen Beute ertappt worden war. Vor allem wies das Gericht seine Aussage zurück, die Falle sei von ihm ausschließlich als Voliere bzw. als "Wildgarten" zum Aufpäppeln kranker Krähen genutzt worden, um diese alsdann als Lockvögel bei der Jagd auf Rabenkrähen einzusetzen, wie sie alljährlich in der dafür vorgesehenen Jagdsaison erlaubt sei.

Nach Auffassung des Gerichts nur Ausreden - wie auch die Schutzbehauptung, die Drahtfalle sei so mit Reisig und Holzlatten abgedeckt gewesen, dass oben gar keine Vögel hineinschlüpfen konnten. Auf den an verschiedenen Tagen vom Tatort aufgenommene Fotos war nichts davon zu sehen.

Quelle: Deutsche Anwaltshotline
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