Unternehmen dürfen sich die Erlaubnis zur Telefonwerbung nicht einholen, indem sie konkrete Informationen über Art und Umfang der Werbung erst über einen Link bereitstellen, so der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mit Hinweis auf ein Urteil des LG Frankfurt.

Eine vorformulierte Einverständniserklärung zur Nutzung persönlicher Daten für Werbezwecke ist unwirksam, wenn Verbraucher erst nach Klick auf einen Link darüber informiert werden, welche Daten erhoben und verarbeitet werden. Das Urteil sei ein wichtiger Erfolg gegen unerwünschte Telefonwerbung, teilt die Verbraucherzentrale mit. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen wissen, worauf sie sich einlassen, bevor sie Werbeanrufe erlauben. Die notwendige Information für eine bewusste Entscheidung dürfe nicht hinter einem Link versteckt werden.

Sammelerlaubnis für Werbeanrufe von bis zu 30 Unternehmen

Die Werbefirma hatte die Teilnahme an einem Gewinnspiel von der Einwilligung zur Werbung abhängig gemacht. Wer teilnehmen wollte, musste sich nach Eingabe seiner persönlichen Daten damit einverstanden erklären, dass ihn "einige" Sponsoren und Kooperationspartner am Telefon, per Post, E-Mail oder SMS über ihre Angebote informieren. Erst nach Klick auf einen weiterführenden Link gab es Informationen zu Anzahl, Namen und Branchen der Unternehmen.

"Vielen Verbrauchern war vermutlich gar nicht bewusst, dass sie durch Ankreuzen der Erklärung bis zu 30 Firmen die Erlaubnis zur Telefonwerbung erteilten", kritisiert die Verbraucherzentrale. Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass diese Gestaltung unzulässig ist, weil sie nicht die gesetzlichen Anforderungen an eine bewusste und eindeutige Einwilligung erfüllt.

Konkrete Nutzung ihrer Daten muss für Verbraucher deutlich sein

Als Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz werteten die Richter die vorformulierte Erklärung. Damit erlaubten die Gewinnspielteilnehmer dem Unternehmen, ihr Surf- und Nutzungsverhalten auf den Internetseiten von Werbepartnern auszuwerten und für Werbezwecke zu verwenden. Wesentliche Informationen dazu gab es auch hier erst nach Klick auf einen Link. Ausspioniert werden sollte nicht nur, welche Seiten die Verbraucher besucht hatten, sondern auch, für welche Produkte sie sich interessiert hatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Gericht:
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 10.12.2014 - 2-06 O 030/14

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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