Zur Abschreckung von Straftätern hatte ein Vermieter im Hausflur eine Überwachungskamera angebracht. Bei der Kamera handelte es sich jedoch um eine Attrappe. Der Mieter des Hauses störte sich daran und sah seine Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Vermieter muss die Kamera jetzt wieder entfernen.

Der Sachverhalt

Der Vermieter hatte sich im verhandelten Fall dem Wunsch nach Entfernung der Geräte mit dem Argument widersetzt, sie dienten allein der Abschreckung von Straftätern und seien im Übrigen gar nicht funktionsfähig. Deshalb werde das Persönlichkeitsrecht des Mieters auch nicht beeinträchtigt. Der Mieter klagte gegen die Attrappen, weil er sich beobachtet und eingeschüchtert fühlte.

Das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main (33 C 3407/14)

Das Gericht gab dem Mieter Recht: Schon die Androhung einer ständigen Überwachung schränke die Handlungsfreiheit des Mieters und seiner Besucher ein. Darin liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Der Vermieter muss nun die Kameraattrappe entfernen.

Gericht:
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 29.01.2015 - 33 C 3407/14

Quelle: ARAG
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Gegenläufige Entscheidung

Es gibt aber auch andere Entscheidungen zu diesem Thema. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg verneinte eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts, wenn der Vermieter den Bewohnern mitgeteilt hat, dass die Kameras nur Attrappen sind (Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 30.07.2014 - 103 C 160/14).

RI/Ka
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