Ein Landwirt beschloss sein Kalb zu einem befreundeten Kollegen zu bringen. Er packte es kurzerhand auf sein Motorrad, hielt das Kalb mit einer Hand fest, während er mit der anderen Hand lenkte. Der Landwirt geriet in eine Polizeikontrolle. Das Kalb wollte aber gar nicht vom Motorrad runter...

Das Oberlandesgericht Oldenburg gibt Rückblick auf 200 Jahre Rechtsprechung im Nordwesten und weist auf dieses Urteil aus dem Jahre 1929 hin. Damals verwarf das Oberlandesgericht die Revision eines Landwirts, der vom Amtsgericht Jever wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

Der Sachverhalt

Um was ging es? Der Landwirt war in höchste Not geraten. Endlich hatte seine bislang recht undankbare Kuh ein Kalb geboren. Die Kuh war danach aber nicht in der Lage, ihren Nachwuchs zu ernähren. Sie gab einfach nicht genug Milch. Der Landwirt war ein Mann der Tat und so beschloss er kurzerhand, das Kalb zu einem befreundeten Kollegen zu bringen, der eine Kuh hatte die das Kalb ernähren konnte.

Das Kalb auf dem Motorrad

Leider fehlte ihm ein passendes Fuhrwerk und so bereitete er eine Decke über den Tank seines Motorrades, legte das Tier längs darauf und fuhr los. Während das Kalb neugierig nach vorne sah, baumelten seine Beine seitlich neben der Decke herunter. Mit einer Hand lenkte der Landwirt das Motorrad, die andere Hand ruhte auf dem Kalb, als er von der Polizei gestoppt wurde. Der Landwirt erklärte die Umstände dieses ungewöhnlichen Transports und die Polizisten mussten erkennen, dass das Kalb sich auf dem Tank sichtlich wohl fühlte, denn es weigerte sich zunächst standhaft, seinen Platz zu verlassen.

Geldstrafe wegen Tierquälerei

Doch das alles nützte dem Landwirt nichts. Die Gerichte beriefen sich auf eine Ministerialbekanntmachung aus dem Jahr 1876 über die Verhütung der Tierquälerei. Darin stand, dass alle zur Beförderung von lebenden Tieren benutzten Fuhrwerke so geräumig sein müssen, dass die Tiere nebeneinander stehen oder liegen können, ohne gepresst oder gescheuert zu werden und so hohe Wandungen haben, dass ein Überhängen der Köpfe über die Wandungen nicht vorkommen kann.

Diesen Anforderungen wurde das Motorrad nicht gerecht. Dass dieses motorisierte Gefährt zum Zeitpunkt des Erlasses der Vorschrift noch gar nicht erfunden war, war dabei für das Gericht nicht von Bedeutung.

OLG Oldenburg
Quelle: Walter Ordemann, Vom Wind bewegt, Bad Zwischenahn 2006, S. 21.
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