Wo viel Schnee liegt und Flächen vereist sind, werden Gehwege oftmals mit Granulat-Salz-Gemisch gestreut. Ein Anwohner ärgerte sich aber darüber, dass seine Schuhe durch das Streugut beschädigt werden und verlangte von der Stadt den Schaden seiner Schuhe ersetzt.

Der Sachverhalt

Ein Mann ärgerte sich darüber, dass sich seine orthopädischen Schuhe im Winter so abgenutzt haben. Der Winterdienst der Stadt habe hier ein Granulat-Salz-Gemisch gewählt, welches übermäßig stark auf die Schuhsohlen einwirke. Die Schuhe mussten erneuert werden und den Schaden i. H. v. 69,90 € verlangt der Mann von der Stadt ersetzt. Diese lehnte ab und der Mann klagte seine Forderung ein.

Das Urteil des Landgerichts Oldenburg

Wie aus dem Urteil (5 O 3480/04) des LG Oldenburg hervorgeht, konnte der Mann vor Gericht nicht überzeugen und die Klage wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Verwendung des beanstandeten Granulat-Salz-Gemischs stellt nach Ansicht des Richters keine Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG) der beklagten Gemeinde dar.

Der Gemeinde stehe die Auswahl des Streumittels grundsätzlich frei. Es sei Aufgabe der Gemeinde, die Gefahren durch winterglatte Wege zu beseitigen. Um die Rutschgefahr auch langfristig zu mindern, könne dabei auch der Einsatz abstumpfender Mittel, wie Granulat, neben dem Streuen von Salz geboten sein. Dies gelte insbesondere auch mit Rücksicht auf die vom Streusalz ausgehenden Umweltgefahren.

Abnutzung der Schuhe sei hinzunehmen

Das Abnutzen der Schuhböden durch das Begehen des mit Granulat-Salz-Gemisch gestreuten Fußweges stelle sich demgegenüber als allgemeines sozialadäquates Lebensrisiko dar, das jeder Verkehrsteilnehmer hinzunehmen habe, wenn er im Winter vor die Tür gehe. Der Gemeinde könne nicht zugemutet werden, jede erdenkliche Form des Schadenseintrittes zu verhindern.

Ein Verzicht auf Granulat zur Vermeidung von bloßen Abnutzungserscheinungen an Schuhen könne nicht verlangt werden. Ein billig und gerecht denkender Fußgänger werde auf vereisten Wegen vielmehr froh sein, wenn er aufgrund des gestreuten Mittels nicht auf glatten Flächen zu Fall komme.

Gericht:
Landgericht Oldenburg, Urteil vom 14.12.2004 - 5 O 3480/04

LG Oldenburg
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