Das Girokonto dauerhaft im Minus, die Ausgaben höher als das monatliche Einkommen, regelmäßige Mahnungen von Gläubigern: Wer einen Weg aus der finanziellen Pleite sucht, hört oft von der Privatinsolvenz. Doch was bedeutet das für den Schuldner konkret?

Bevor ein Privatinsolvenzverfahren - auch Verbraucherinsolvenzverfahren genannt - eingeleitet werden kann, muss der Schuldner versuchen, sich mit seinen Gläubigern außergerichtlich zu einigen. Das bedeutet in der Praxis: Zusammen mit dem Berater einer Schuldner- oder Insolvenzberatungsstelle, einem Anwalt oder einem Steuerberater erstellt er eine Übersicht seiner Schulden, den sogenannten Schuldenbereinigungsplan.

Bei der Suche nach einem Berater in der Nähe hilft beispielsweise die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (www.bag-sb.de). Weitere Anlaufstellen sind die Kommunen, die nach dem Sozialrecht (§ 16a Nr.2 SGB II) eine Schuldnerberatung anbieten müssen. Anhand des Schuldenbereinigungsplans wird geklärt, bei welchem Gläubiger welche Forderungen offen sind, ob der Schuldner noch pfändbare Vermögenswerte besitzt, über welches Einkommen er verfügt und in welchem Zeitrahmen er die Schulden abbezahlen kann. Diesen Plan legt der Berater dann allen Gläubigern vor. Sind damit alle einverstanden, beginnt die Abzahlung der Schulden, zum Beispiel über Ratenzahlungen.

Häufig ist kaum noch Vermögen vorhanden, der Verschuldete verfügt über kein Einkommen oder einige Gläubiger sind mit dem Schuldenbereinigungsplan nicht einverstanden. Wie geht es dann weiter?

Dann kann der Betroffene beim zuständigen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen. Dafür benötigt er die Bescheinigung seines Beraters, dass die außergerichtliche Einigung gescheitert ist. Sieht das Gericht trotzdem Chancen auf eine Einigung, wird es versuchen, die Gläubiger doch noch zu einer Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan zu bewegen. Misslingt das, eröffnet das Gericht das Insolvenzverfahren und stellt dem Schuldner einen Treuhänder zur Seite. Dieser begleicht nun mit dem pfändbaren Vermögen und Einkommen die Forderungen der Gläubiger.

Natürlich bleibt dem Schuldner noch ein Teil seines Einkommens. Wieviel von seinem Nettoeinkommen gepfändet werden darf und in welcher Höhe zum Beispiel Unterhaltszahlungen berücksichtigt werden, regelt die Zivilprozessordnung (Paragraph 850c). Dieser Verfahrensteil endet mit einem Schlusstermin, in dem der Treuhänder einen Bericht über die Vermögensverhältnisse des Schuldners vorlegt.

Manchmal sind die Schulden so hoch, dass der Verschuldete sie niemals abtragen kann. Was passiert dann? Muss er sein Leben lang für die Gläubiger arbeiten?

Hat der Schuldner zusammen mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, beginnt nach dem Schlusstermin das Restschuldbefreiungsverfahren. Der Treuhänder erhält während dessen Dauer weiterhin den pfändbaren Teil des Einkommens des Schuldners, um es an die Gläubiger zu verteilen. Nun läuft auch die sogenannte “Wohlverhaltensperiode”: Jede Veränderung, wie zum Beispiel den Wechsel des Arbeitsplatzes oder einen Umzug, muss der Schuldner dem Treuhänder und dem Insolvenzgericht melden. Bei Arbeitslosigkeit ist er verpflichtet, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Erbschaften müssen zur Hälfte an den Treuhänder herausgegeben werden. Diese Phase dauert sechs Jahre, gerechnet ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Sie kann aber unter Umständen verkürzt werden (2. Insolvenzrechtsreform) - zum Beispiel auf drei Jahre, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit die Verfahrenskosten sowie mindestens 35 Prozent der Gläubigerforderungen begleicht. Eine Verkürzung auf fünf Jahre kann stattfinden, wenn nur die Verfahrenskosten bezahlt werden. Erfüllt der Schuldner während der Wohlverhaltensperiode alle seine Verpflichtungen, werden ihm nach Ablauf dieser Zeit im Rahmen der Restschuldbefreiung alle restlichen Schulden erlassen. Eine Neuverschuldung führt zwar nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung, ist aber in solcher Phase nicht ratsam, da die Schulden ja abgebut werden sollen. Einem neuen, schuldenfreien Leben steht dann nichts mehr im Weg!

Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
D.A.S. Rechtsschutzversicherung - www.das.de
Weitere Verbraucherthemen - www.ergo.com/verbraucher
Ähnliche Urteile:

Mietschulden - Vermieter sind nicht verpflichtet, ehemaligen Mietern schriftlich zu bescheinigen, dass sie mietschuldenfrei sind. Das entschied der Bundesgerichtshof und die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland begrüßt die Entscheidung. Urteil lesen

Auch Mietrückstände über mehrere Monate hinweg können vom Mieter unverschuldet sein, so dass eine Zahlungsverzugskündigung ausgeschlossen ist. Auf ein entsprechendes Urteil des Berliner Kammergerichts macht Eric Reißig von der Quelle Bausparkasse aufmerksam. Urteil lesen

Ein Vermieter hat das Recht, einem Mieter fristlos zu kündigen, wenn dieser an zwei aufeinanderfolgenden Terminen mehr als eine Monatsmiete im Rückstand ist oder über einen längeren Zeitraum zwei Monatsmieten oder mehr schuldig bleibt. Urteil lesen

Die Wirtschaftskrise geht auch an den deutschen Prviathaushalten nicht spurlos vorbei. So kommt der "Schuldenreport 2009" zu dem Ergebnis, dass drei bis vier Millionen Haushalte ihre finanziellen Verpflichtungen schon jetzt nicht mehr erfüllen können. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de