Ein Mann aus München wurde wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 2.100 Euro verurteilt. Weitere 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, werden vom Staat eingezogen.

Der Sachverhalt

Ein 25-jähriger Malermeister spielte über einen Internetanbieter das Glücksspiel Black Jack. Der Internetanbieter hat seinen Sitz in Gibraltar und verfügt in Deutschland über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Glückspielen. Bevor man auf der Internetseite zugelassen wird, muss der Spieler die Nutzungsbedingungen akzeptieren. In diesen wird darauf hingewiesen, dass Internet-Glückspiele in einigen Ländern verboten sind und der Spieler prüfen muss, welche Gesetze für ihn gelten.

Der Malermeister nahm an dem Glücksspiel teil. Innerhalb kurzer Zeit wurden ihm insgesamt 201.500 Euro auf sein Privatkonto überwiesen. Allerdings bezahlte er auch 65.030 Euro von seinem Privatkonto, sowie 55.900 Euro von seinem Geschäftskonto.

Vor Gericht verteidigte sich der Malermeister, dass er sei davon ausgegangen, dass das Glückspiel im Internet erlaubt sei. Schließlich würde Boris Becker, der FC Bayern und andere Prominente Werbung für Glücksspiele in großem Umfang betreiben. Außerdem verstoße das Glückspielverbot im Internet gegen höherrangiges Recht.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht München verurteilte den Mann wegen der Beteiligung am unerlaubten Glückspiel zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 30,00 EURO. Weitere 63.490 Euro, die bei ihm sichergestellt wurden und die er beim Glückspiel gewonnen hat, bekommt er nicht zurück. Sie werden vom Staat eingezogen.

Der zuständige Richter führt in seinem Urteil aus, dass es sich bei Black Jack um ein Glückspiel handelt, für das der Anbieter nicht die erforderliche behördliche deutsche Genehmigung besaß.

Handlung mit bedingtem Vorsatz

Der Malermeister handelte nach Überzeugung des Gerichts mit bedingtem Vorsatz, da er die entsprechenden Hinweise in den Nutzungsbedingungen des Anbieters lesen musste. Er hätte entsprechende Erkundigungen einziehen müssen, ob das Glücksspiel für ihn erlaubt ist. Es sei gerichtsbekannt, dass allein unter der Überschrift Glückspiel im Internet unter der Suchmaschine Google sich die ersten vier Beiträge mit der Strafbarkeit von Glückspielen im Internet beschäftigen, wobei jedenfalls erwähnt wird, dass zumindest unter förmlicher Betrachtung die Teilnahme an Internet-Casinos mit Glückspielen strafbar ist.

Wenn der Angeklagte in den Nutzungsbedingungen auf eine mögliche Strafbarkeit hingewiesen wird, diese Strafbarkeit durch einfachste Recherche im Internet deutlich vor Augen geführt wird und der Angeklagte unter Ignorierung dieser Umstände dennoch am Internetglücksspiel teilnimmt, so zeigt dies letztendlich seine Einstellung, dass ihm eine mögliche Strafbarkeit egal ist, und er dies bewusst beiseite schiebt, da ihm die Teilnahme am Glücksspiel wichtiger erscheint. Damit ist in klassischer Weise der bedingte Vorsatz gegeben.

Sportwette und Glückspiele wie Black Jack

Das Gericht führt weiter aus, dass sich der Malermeister nicht darauf berufen kann, dass Prominente Werbung für Glücksspiel im Internet betrieben. Dabei habe es sich ausschließlich um Sportwetten gehandelt. Auch dem juristischen Laien sei der Unterschied zwischen einer Sportwette und einem Glückspiel wie Black Jack bekannt.

Internet-Glückspiel-Verbot in Deutschland verstößt nicht gegen europäisches Recht

Der Europäische Gerichtshof habe entschieden, dass die staatlichen Stellen in dem besonderen Bereich von Glückspielen über ein ausreichendes Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen verfügen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben und dass es Sache eines jeden Mitgliedsstaates ist, zu beurteilen, ob es erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu kontrollieren. Der Europäische Gerichtshof hat auch entschieden, dass Beschränkungen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind.

Das Amtsgericht München stellt fest, dass das Glückspiel im Internet eine erhebliche Gefahr für den einzelnen Spieler darstellt. Die Landesgesetzgeber haben in § 4 des Glückspielländerstaatsvertrages ihr Ermessen ausgeübt und eine Beschränkung der Wetttätigkeit bei Glückspielen begründet.

Rechtsgrundlagen:
§ 285 StGB

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 26.09.2014 - 1115 Cs 254 Js 176411/13

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