Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Dabei kann die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen werden.

Dann hat der Rechtsanwalt aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11, NJW-RR 2013, 1010 Rn. 10 mwN).

Rechtsanwalt muss Fristen bei Aktenvorlage prüfen

Darüber hinaus hat ein Rechtsanwalt den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich zu prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt werden. In diesem Fall muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in den Handakten prüfen, wobei er sich grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in den Handakten beschränken darf.

Diese anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, so dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7 sowie Senat, Beschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7, jeweils mwN).

Fristvermerke in der Handakte sind zu überprüfen

Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit einer Sache befasst wird, hat dies deshalb zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, BeckRS 2014, 15666 Rn. 14). Diese Aufgabe ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich der rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt dienen.

Notierung einer Vorfrist

Die Notierung einer Vorfrist hat den Sinn, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt rechtzeitig und eigenverantwortlich prüfen kann, ob die entsprechende Frist zutreffend notiert ist und ob ihm noch ausreichend Zeit für die Bearbeitung, Fertigung und Übermittlung der Rechtsmittelbegründung verbleibt (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 15. August 2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 14 und vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW-RR 2012, 747 Rn. 9). Zwar muss der Rechtsanwalt die auf eine Vorfrist gelegte Sache nicht stets sogleich bearbeiten, weil er grundsätzlich darin frei ist, ob er die Begründungsfrist vollständig ausschöpfen möchte. Er kann die Handakte deswegen auch zur Wiedervorlage am Tag des Fristablaufs zurückgeben und erst dann vorlegen lassen. Allerdings erfordert der Zweck der Vorfrist dann vorab eine erneute sorgfältige Prüfung der Begründungsfrist, weil nur so sichergestellt werden kann, dass die Berufungsbegründung rechtzeitig erstellt und dem Gericht übermittelt werden kann.

Rechtsgrundlagen:
§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.09.2014 - III ZR 47/14

Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Kündigungsschutzklage - Als der Arbeitnehmer seine Kündigung von seinem Arbeitgeber erhielt, ging er einen Tag später in das für ihn zuständige Gewerkschaftsbüro und gab dort die Unterlagen an eine Mitarbeiterin mit der Bitten, eine Klageerhebung in die Wege zu leiten. Urteil lesen

Bei der Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird. Urteil lesen

Eine Prozesspartei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Schriftsätze müssen nicht zusätzlich per Telefax an das Gericht übersendet werden. Urteil lesen

Auch wenn ein Rechtsanwalt am letzten Tag der gesetzten Frist ein Fax um 23:59 Uhr sendet, dieses aber in vollem Umfang erst frühestens um 0:00 Uhr das Gericht erreicht, ist das Schreiben nicht fristgerecht bei Gericht eingegangen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de