Der Vermieter einer Villa für Feiern und Veranstaltungen, der einen Vertragsschluss mit zwei Männern wegen deren gleichgeschlechtlicher Partnerschaft ablehnt, verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.1 AGG. In diesem Fall hatte der Vermieter einen Schadensersatz von 1500 Euro zu zahlen.

Der Sachverhalt

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln (147 C 68/14) geht hervor, dass es sich bei den Klägern um ein gleichgeschlechtliches Paar handelt, das beabsichtigte, Mitte des Jahres 2014 eine gleichgeschlechtlich eingetragene Lebenspartnerschaft einzugehen. Der Beklagte vermietet als Veranstalter die Villa E. für Veranstaltungen aller Art, insbesondere auch für Hochzeitsfeiern.

Bei der Villa E. handelt es sich auch um das private Wohnhaus der Familie des Beklagten, das zugleich teilweise vermietet ist. Der Beklagte wohnt selbst in der Villa E. und zieht für die Dauer der Vermietung derselben an eine Hochzeitsgesellschaft aus. Das Brautpaar übernachtet in dem ansonsten von ihm genutzten Schlafzimmer. Die Mutter des Beklagten, die Eigentümerin des Hauses ist, bleibt währenddessen im Gartenhaus wohnen. Auch die Söhne des Beklagten verbleiben im Haus und teilen sich mit dem Hochzeitspaar das Bad und die Küche.

Die Kläger wurden durch die Internetpräsenz des Beklagten auf die Villa E. aufmerksam. Die Kläger richteten eine Terminanfrage für 2014 per e-mail an den Beklagten. Der Beklagte antwortete mit e-mail. Mit weiterer e-mail schlug der Kläger verschiedene konkrete Termine für die Besichtigung vor. In der genannten e-mail heißt es weiter:

"Eine Sache wollte ich noch ansprechen, da das aus unserer Namenskonstellation nicht unbedingt hervor geht. Bei mir und meinem Verlobten handelt es sich um zwei Männer, ich hoffe das stellt für Sie kein Problem dar".

Der Beklagte antwortete hierauf mit e-mail:

"Sehr gut, dass Sie das noch erklärt haben. Denn in der Tat ist das hier nicht so einfach, denn das Haus gehört meiner Mutter und diese kann sich mit den neuen Gegebenheiten noch nicht so recht anfreunden...".

Nach weiterer e-mail Korrespondenz antwortete der Beklagte auf die Frage des Klägers, ob dies als Absage zu verstehen sei:

"Ja. Die Kölner sagen dazu liebevoll: Et is wie et is".

Die Kläger zogen vor Gericht. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte den Vermieter wegen Verstoßes gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Laut ARAG Experten erhielten die Männern wegen der erlittenen Diskriminierung einen Schadensersatz von 1.500 Euro.

Aus dem Urteil des Amtsgerichts Köln (147 C 68/14)

Zwar ist durch die e-mail Korrespondenz der Parteien noch kein Vertrag zustande gekommen. Indem der Beklagte einen Vertragsschluss mit den Klägern wegen deren gleichgeschlechtlicher Partnerschaft abgelehnt hat, hat er jedoch gegen das Benachteiligungsverbot des § 19 Abs.1 AGG verstoßen.

Der Anwendungsbereich des § 19 Abs.1 AGG ist vorliegend eröffnet, da es sich bei dem angestrebten Schuldverhältnis um ein solches handelt, das zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommt und bei welchem das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat (§ 19 Abs.1 Nr.1 Alt.2 AGG).

Der Anspruch ist auch nicht nach § 20 Abs.1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 AGG ausgeschlossen. Ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung gleichgeschlechtlicher Paare liegt nicht wegen dem Bedürfnis des Beklagten nach Schutz seiner Intimsphäre vor. Es ist bereits nicht erkennbar, dass die Intimsphäre des Beklagten durch die kostenlose Zurverfügungstellung seines Schlafzimmer an ein Hochzeitspaar im Rahmen eines gewerblichen Mietverhältnisses berührt wird, da auch hier letztlich nur die entsprechenden Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden und davon auszugehen ist, dass der Beklagte seine Intimsphäre betreffende Gegenstände zuvor aus dem Schlafzimmer entfernt. Jedenfalls aber erfordert der Schutz der Intimsphäre des Beklagten insoweit keine weiteren Maßnahmen als bei der Zurverfügungstellung an ein heterosexuelles Hochzeitspaar.

Gericht:
Amtsgericht Köln, Urteil vom 17.06.2014 - 147 C 68/14

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