Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Durchführung der aktuell laufenden Streikmaßnahmen untersagt werden soll. Der Antrag wurde zurückgewiesen, die Streikmaßnahmen seien nicht rechtswidrig.

Der Sachverhalt

Die DB Fernverkehr AG und weitere vier Konzerngesellschaften der Deutschen Bahn haben gestern beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht. Die Verfügungskläger begehren den Erlass einer einstweiligen Verfügung, durch die der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) die Durchführung der aktuell laufenden Streikmaßnahmen untersagt werden soll.

Die Streikmaßnahmen seien rechtswidrig, so die Verfügungskläger. Der Streikaufruf durch die GDL beinhalte rechtswidrige Streikforderungen. So fordere sie die Einführung weiterer Entgeltstufen, die nur für langjährig beschäftigte Lokführer maßgeblich sein sollen. Im Ergebnis sei diese Forderung mittelbar altersdiskriminierend und daher unwirksam.

Sie gingen von einer Verletzung der Friedenspflicht aus. Dies im Hinblick auf den nicht gekündigten Bundesrahmen-Lokomotivführertarifvertrag und der Forderung im Streikaufruf in Bezug auf Neuregelungen zur Verbesserung von Ruhezeiten.

Schädigungen des Gemeinwohls

Des Weiteren seien die Arbeitskampfmaßnahmen, die auch organisationspolitische Ziele verfolgen, jedenfalls in dem angekündigten Umfang unverhältnismäßig und rechtswidrig. Die Streiks führten zu erheblichen Schädigungen des Gemeinwohls, ganz besonders in den neuen Bundesländern.

Ferner sehen die Verfügungskläger in den Streikmaßnahmen der GDL einen Verstoß gegen den Grundsatz der Kampfparität und eine Störung der nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz geschützten Funktionsfähigkeit des Tarif Vertragssystems.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main, 10. Kammer, ist - nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung und eingehender (letztlich erfolgloser) Erörterung von Möglichkeiten für eine sinnvolle gütliche Beilegung des Verfahrens - den Begründungen der Arbeitgeberseite nicht gefolgt und hat die Anträge zurückgewiesen. Bei der Verkündung des Urteils wurden den Parteien die wesentlichen Entscheidungsgründe mitgeteilt. Die Parteien baten um eine möglichst schnelle schriftliche Urteilsbegründung.

Gericht:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.11.2014 - 10 Ga 162/14

Arbeitsgericht Frankfurt a.M., PM
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