Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien muss einem privaten Pornosammler die Kopie eines vergriffenen Videofilms aushändigen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und die Entscheidung mit dem Informationsfreiheitsgesetz begründet (Az. 13 K 4674/13).

Der Sachverhalt

Ein privater Pornosammler war auf der Jagd nach einem exotischen und vergriffenen Pornofilm. Er wurde in den Archiven der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) fündig und beantragte die Herausgabe einer Kopie des Films. Die Prüfstelle aber wollte keine Kopie freigeben, informiert die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline.

Zur Begründung führte die BPjM im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem begehrten Videofilm nicht um eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG handele. Außerdem sei das dem Antrag zu Grunde liegende Begehren nicht von dem Anwendungsbereich und dem Zweck des IFG erfasst. Das Informationsfreiheitsgesetz diene nicht dazu, Privatsammlern Kopien von Unterhaltungsmedien zu verschaffen, die auf dem freien Markt nicht mehr erhältlich seien.

Der passionierte Sammler klagte vor Gericht. Zur Begründung seiner Klage macht er im Wesentlichen geltend, dass es unerheblich sei, ob der Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Informationsfreiheitsgesetzes diese Fallkonstellation im Blick gehabt habe. Bei dem von der BPjM archivierten Videofilm handele es sich um eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG, da sie von der BPjM zu amtlichen Zwecken aufbewahrt werde.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln (13 K 4674/13)

Das Verwaltungsgericht Köln gab der Klage statt. Der Sammler habe nach dem Informationsfreiheitsgesetz das Recht auf eine Kopie des indizierten Videofilms, da das Gericht den Film als amtliche Information - die zu amtlichen Zwecken in den Archiven schlummert - wertete.

Aus dem Urteil: [...] Die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) ist eine Behörde im Sinne dieser Norm. Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich um eine amtliche Information im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Nr. 1 IFG. [...]

Da die Kopie des Films an einen erwachsenen Privatsammler ausgehändigt werden soll, gibt es keine jugendschutz- oder urheberrechtlichen Bedenken. Das Gericht führte weiter aus, dass der Film zwar urheberrechtlich geschützt sei, allerdings kann der Kläger eine Ausnahmeregelung nutzen. Dieser Regelung zufolge kann der Kläger eine Kopie des Films verlangen, wenn dieser seit mindestens zwei Jahren nicht mehr zu erwerben ist und analog, also auf VHS-Kassette ausgehändigt wird.

Aus dem Urteil: [...] Bei dem streitgegenständlichen Film handelt es sich zwar um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 UrhG. Die Überlassung einer Kopie stellt auch ein Vervielfältigen und Verbreiten des Films im Sinne der §§ 16, 17 UrhG dar. Doch ist die begehrte Aushändigung einer Kopie hier nach § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 b), Satz 2 Nr. 2, Satz 3 UrhG erlaubt. Danach ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum eigenen Gebrauch herstellen zu lassen, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt und eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet. [...]

Gericht:
Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.09.2014 - 13 K 4674/13

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Update: Das Datum der Entscheidung war ursprünglich falsch und erscheint noch in einigen Vorschautexten.
Dies wurde inzwischen korrigiert.
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