Wirbt ein Rechtsanwalt auf seiner Internetseite mit Städtenamen, so muss der Anwalt in diesen Städten auch mit einer Niederlassung oder zumindest verbundene Büros vertreten sein. Ist dies nicht der Fall, liegt eine unzulässige Werbung vor, so das Landgericht Hamburg in seinem Urteil.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Urteil (Az. 327 O 118/14) des LG Hamburg hervorgeht, warb eine Rechtsanwältin auf ihrer Internetseite mit folgenden Worten: "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL … Rechtsanwälte vertreten Mandanten, egal mit welchem Wohnsitz bundesweit. Wir setzen uns für Ihre Rechte ein und klagen an jedem Land- oder Oberlandesgericht, ganz egal, ob Sie in Köln, München, Hamburg, Berlin, Chemnitz, Flensburg oder im Ausland wohnen".

Nun kam ein anderer Rechtsanwalt ins Spiel, der darin eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sah, da jeder Anwalt bundesweit Mandanten - auch gerichtlich - vertreten könne. Zudem handele es sich um eine Irreführung, da der Verkehr dem Eindruck erliegen könne, die Beklagte sei auch an den genannten Standorten mit einem Büro oder einem Sitz vertreten. Es folgte die Abmahnung, die ohne Erfolg blieb.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg (Az. 327 O 118/14)

Die angegriffene Angabe mit den Ortsnamen ist irreführend im Sinne des §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.

Aus dem Urteil: [...] Der Verkehr erwartet bei der angegriffenen Auslobung "HAMBURG, BERLIN, MÜNCHEN, KARLSRUHE, LEIPZIG ... RECHTSANWÄLTE VERTRETEN IHREN FALL", ein physisches Vertretensein der Beklagten an diesen genannten Orten, sei es durch Niederlassungen oder zumindest verbundene Büros, was aber unstreitig nicht der Fall ist. Gerade der Gruppe von Rechtsrat suchenden enttäuschten Anlegern, aber nicht nur diesen, ist eine persönliche Betreuung ihrer Angelegenheit regelmäßig wichtig und eine leichte Erreichbarkeit ihres Rechtsanwaltes, d.h. mit Kanzleiräumen in den genannten Städten, in die er zu Besprechungen mit seinen Anlageunterlagen kommen kann. Für diese Kreise ist es daher gerade nicht ausreichend, dass die Beklagte - wie alle Rechtsanwälte seit dem Fall der Singularzulassung - vor jedem Landgericht der Republik auftreten kann. Hiermit zu werben, wäre - ohne dass es vorliegend darauf ankäme - im Grunde eine Selbstverständlichkeit. De Beklagte wirbt aber gerade nicht mit bundesweiter Tätigkeit oder der Angabe eines geographischen Bereichs, sondern nennt bestimmte Städtenamen - was regelmäßig für die Listung in Suchmaschinen Vorteile bietet. [...]

Fazit

Die Angabe von Städtenamen soll in den meisten Fällen ein besseres Ranking in den Suchmaschinen ergeben. Deshalb ist Vorsicht geboten, wenn man gar nicht in dieser Stadt vertreten ist.

Themenindex:
Irreführung, Selbstverständlichkeit, Wettbewerbsrecht, Werbung

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2014 - 327 O 118/14

LG Hamburg
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