Der Hund des Nachbarn gelangte auf das Grundstück der Klägerin und hat im Garten mit der Rassehündin der Klägerin den Deckakt vollzogen. Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung. Die Gebärmutter der Hündin wurde entfernt - die Klägerin verlangt 16.000 Euro Schadensersatz.

Der Sachverhalt

Beide Parteien sind Hundehalter und wohnen im selben Ort. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Mischlingsrüden trotz vorheriger Ermahnung immer wieder durch den Ort habe streunen lassen. Dieser Rüde sei auf ihr Grundstück gelangt und habe im Garten mit ihrer Rassehündin den Deckakt vollzogen.

Klägerin wollte keine Mischlingswelpen

Die Klägerin gab an, dass ihre Hündin dadurch trächtig geworden sei. Sie habe unter keinen Umständen Mischlingswelpen gewollt. Deshalb sei ein Eingriff durchführt worden, welcher zu einer Gebärmutterentfernung geführt habe. Folglich war eine Verwendung der Hündin für eine geplante Hobbyzucht nicht mehr möglich.

Geforderter Schadensersatz: 16.000 Euro

Die Klägerin wertete den ungewollten Deckakt rechtlich als Sachbeschädigung, weil die Beklagte nicht verhindert habe, dass ihr Hund unbeaufsichtigt herumstreune. Sie meinte, auch aufgrund Tierhalterhaftung müsse die Beklagte für den behaupteten Schaden von über 16.000 Euro einstehen. Dabei brachte die Klägerin sowohl Tierarztkosten von über 300 Euro als auch eine Schadenspauschale von 25 Euro zum Ansatz.

Die größte Schadensposition war jedoch entgangener Gewinn aufgrund der beabsichtigten Zucht. Die Klägerin ging davon aus, dass sie mit den Welpen pro Wurf über 10.000 Euro verdienen könne, wovon ihr nach ihren Angaben über 6.000 Euro Gewinn verblieben. Bei zwei bis drei Bedeckungen kam sie so auf einen Schaden von über 15.000 Euro.

Die Entscheidung das Landgerichts Coburg (11 O 185/13)

In diesem Fall wurde eine gerichtliche Entscheidung nicht notwendig. In der mündlichen Verhandlung einigten sich die Parteien dahingehend, dass die Klägerin 500 Euro erhält. Damit wurden alle Ansprüche der Klägerin aus dem behaupteten Deckakt zwischen den Hunden abgegolten. Die Kosten des Rechtstreits und des Vergleichs hatte aber die Klägerin zu tragen.

Fazit

Die Gerichte sind stets bemüht zwischen den streitenden Parteien eine gütliche Lösung zu finden. Dies ist dann umso wichtiger, wenn die Parteien über den Rechtstreit hinaus auch in Zukunft miteinander zu tun haben. So ist zu hoffen, dass die aus einem Ort stammenden Parteien trotz der vorgetragenen unstandesgemäßen Hundeliebe zukünftig miteinander auskommen.

Gericht:
Landgericht Coburg, Verfahren vom 01.07.2014 - 11 O 185/13

LG Coburg
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