Der Kläger will mit seiner Klage erreichen, dass das Gericht den beklagten Mietern einen Leinenzwang auferlegt, wenn sich deren Hund außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Als Miteigentümer fühle er sich in seinem Eigentumsrecht beeinträchtigt.

Der Sachverhalt

Der Kläger ist Miteigentümer einer Wohnungseigentümergemeinschaft und bewohnt seine Eigentumswohnung in der Anlage selbst. Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung in derselben Anlage. Die Mieter halten einen 28kg schweren Hund, der eine Schulterhöhe von etwa 48 Zentimeter hat. Der Hund darf mit Genehmigung der Eigentümergemeinschaft und ihrer Vermieter gehalten werden.

Der Hund soll an die Leine

Der Kläger will mit der Klage erreichen, dass das Gericht einen Leinenzwang auferlegt, wenn Hund Ara sich außerhalb der Wohnung auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft befindet. Der Kläger trägt vor, dass der Hund jung und ungestüm sei. Der Hund habe einmal versucht, die Ehefrau des Klägers zu beschnüffeln und an ihr hochzuspringen.

Diverse Male hätten der Kläger und seine Ehefrau ihren Weg ändern oder abwarten müssen, um eine Begegnung mit dem Hund Ara zu vermeiden. Der Kläger fühlt sich durch den nicht angeleinten Hund beeinträchtigt und in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt.

Das Urteil des Amtsgerichts München (113 C 19711/13)

Die Klage blieb ohne Erfolg. Die Hausordnung sehe keine Leinenpflicht für Hunde auf der Anlage vor, so dass danach die Hundehalter nicht zum Anleinen von Ara verpflichtet sind.

Ara beeinträchtige den Kläger auch nicht in seinem Eigentumsrecht. Der Kläger und seine Ehefrau könnten ihre Wohnung und die Gemeinschaftsflächen ungehindert nutzen, auch wenn sich der Hund auf den Gemeinschaftsflächen aufhält. Von dem Hund gehe keinerlei Gefahr aus. Das Beschnuppern bzw. Hochspringen an der Ehefrau des Klägers sei sofort von den Hundehaltern unterbunden worden. Der Kläger und seine Frau könnten trotz der Anwesenheit des Hundes ohne weiteres ihre Wege auf dem Gelände der Eigentümergemeinschaft fortsetzen. Die Haltung von Ara ist auch genehmigt gewesen. Das Recht eines Miteigentümers reicht nur soweit, wie es von der Gemeinschaftsordnung und den Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, so das Gericht.

Das Gericht gibt dem Kläger noch einen guten Rat: Den Hundehaltern sei sehr an einer Streitbeilegung gelegen. Deshalb werde Ara seit einiger Zeit auf dem Gelände grundsätz-lich an der Leine geführt. Der Kläger sollte dies dankend annehmen, denn einen Rechtsanspruch hierauf habe er nicht!

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 23.10.2013 - 113 C 19711/13

AG München, PM
Rechtsindex - Recht & Urteile
Ähnliche Urteile:

Ein Vermieter kann die Haltung von Haustieren von seiner Zustimmung abhängig machen und dies auch entsprechend vertraglich regeln. So darf er selbst dann, wenn anderen Mietern im Haus beispielsweise eine Hundehaltung erlaubt wurde, seine Zustimmung für eine Katze verweigern. Urteil lesen

Hundeangriff - Ein Hund sprang über den Vorgartenzaun auf die Straße und biss dort eine Frau in den Unterarm. Danach erfolgte die Einstufung des Hundes als "gefährlicher Hund". Dies hat verschiedene Verpflichtungen, wie z.B. Anlein- und Maulkorbpflicht, bei der Hundehaltung zur Folge. Urteil lesen

Nürnberg (D-AH) - Im Zweifelsfall zu Lasten des vierbeinigen Angeklagten: Hat der Amtstierarzt einen seiner Ansicht nach gefährlichen Hund mit einem Leinenzwang belegt, ist die Sicherheitsmaßnahme solange aufrecht zu erhalten, bis ein Gericht in ausführlicher Hauptverhandlung zu einer anderen Entscheidung gelangt. Urteil lesen

Wenn eine Hundehalterin in berechtigter Sorge um ihr Tier in eine Hundebeißerei eingreift, müsse sie wissen, dass ihr Handeln die Gefahr mit sich bringt, selbst gebissen zu werden. Deshalb erhielt sie nur anteiligen Schadensersatz und Schmerzensgeld. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de