Nach Urteil des OLG Hamm (26 U 112/13), haftet das behandelnde Krankenhaus nicht für eine nach einer Sterilisation eingetretene, ungewollte Schwangerschaft, wenn die behandelte Patientin über eine verbleibende Versagerquote zutreffend informiert worden ist.

Der Sachverhalt

Wie aus dem Sachverhalt des OLG Hamm (26 U 112/13) hervorgeht, ließ sich die im Jahre 1969 geborene Klägerin anlässlich der Geburt ihres 2. Kindes im Oktober 2006 im beklagten Krankenhaus sterilisieren. Gleichwohl kam es im Jahre 2008 zu einer erneuten, ungewollten Schwangerschaft. Im August 2009 kam ein weiteres Kind zur Welt.

Mit der Begründung, die Sterilisation sei fehlerhaft durchgeführt und sie, die Klägerin, über die verbleibende Versagerquote unzureichend aufgeklärt worden, hat die Klägerin und ihr ebenfalls klagender Ehemann Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld von 10.000 Euro und einen Unterhaltsschaden von ca. 300 Euro monatlich.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (26 U 112/13)

Die Klage ist erfolglos geblieben. Nach sachverständiger Begutachtung konnte der 26. Zivilsenat keine Behandlungsfehler feststellen. Es sei keine falsche Operationsmethode gewählt worden. Ein für die Schwangerschaft kausaler Behandlungsfehler durch einen fehlerhaft unterlassenen oder unzureichenden Verschluss eines Eileiters konnten die Kläger nicht beweisen.

In der Schwangerschaft könne sich die auch bei einer fachgerechten Sterilisation verbleibende Versagerquote schicksalhaft realisiert haben. Die Kläger konnten auch nicht nachweisen, dass die behandelnden Ärzte des beklagten Krankenhauses gegen die Pflicht zur therapeutischen Aufklärung verstoßen hätten, indem sie die Klägerin über die verbleibende Versagerquote und die daraus folgende Notwendigkeit weiterer Verhütungsmaßnahmen unzureichend aufgeklärt hätten.

Nach der Vernehmung des behandelnden Arztes stehe fest, dass er die Klägerin mündlich zutreffend auf eine Versagerquote von 4 in 1000 Fällen hingewiesen habe. Für die gebotene therapeutische Aufklärung sei das ausreichend. Die Patientin wisse dann, dass das Risiko einer Schwangerschaft in dem genannten Promillebereich fortbestehe und sie ggfls. weitere Verhütungsmaßnahmen ergreifen müsse, wenn sie einen einhundertprozentigen Sicherheitsstandard anstrebe.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2014 - 26 U 112/13

OLG Hamm, PM
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