Für einen Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten nur eingeschränkt. Verantwortlcih für die Verkehrssicherungspflicht ist der Betreiber des Kaufhauses.

Der Sachverhalt

Die 64-jährige Klägerin wollte am 29.11.12 in einem großen Münchner Einkaufszentrum ihre Einkäufe erledigen. Sie betrat das Einkaufszentrum durch einen Noteingang, an dem sich keine Schmutzmatten und Rutschmatten befanden. Hinter dem Eingang hatte sich wegen des Regenwetters eine breite nasse Stelle gebildet, auf der die Klägerin ausrutschte.

Warnschilder waren nicht aufgestellt. Die Klägerin erlitt bei dem Sturz eine Sitzbeinprellung, einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel und einen Innenmeniskusschaden. Sie verklagte die Eigentümerin des Einkaufszentrums und die Betreiberin des Einkaufszentrums auf Schmerzensgeld von mindestens 3000 Euro und Schadensersatz für ihre beschädigte Uhr und die medizinische Behandlung.

Die Klägerin meint, die Beklagten hätten ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt, da die feuchte Stelle nicht beseitigt worden sei und keine Warnschilder aufgestellt gewesen seien.

Das Urteil des Amtsgerichts München (191 C 17261/13)

Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Die Eigentümerin des Einkaufszentrums sei schon nicht die richtige Beklagte. Aus der bloßen Eigentümerposition würden sich keine unmittelbaren Verkehrssicherungspflichten ergeben. Die Eigentümerin habe keinen unmittelbaren Zugriff auf die Sache, da dafür allein die Betreiberin zuständig sei. Nach Auswahl einer zuverlässigen Betreiberin sei die Eigentümerin nicht mehr verpflichtet, selbst noch konkret die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten zu überwachen. Anhaltspunkte, dafür, dass die Betreiberin unzuverlässig sei, habe es nicht gegeben.

Auch die Betreiberin haftet nicht für den Schaden der Klägerin, da keine Verkehrssicherungspflicht verletzt worden sei. Die Betreiberin des Einkaufszentrums muss -nach den Ausführungen des Gerichts- nicht für alle denkbaren entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen. Vielmehr würden diejenigen Vorkehrungen genügen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung einer Gefahr erforderlich und zumutbar sind.

Eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht bei einem Notausgang

Für einen Notausgang, der teilweise von Kunden auch als Eingang benutzt wird, und der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten nur eingeschränkt. Die Betreiberin des Einkaufszentrums hat vorgetragen und gegenüber dem Gericht nachgewiesen, dass permanent ein Reinigungsunternehmen damit beauftragt ist, entsprechende Stellen zu prüfen und zu beseitigen. Das geschehe etwa alle 30 Minuten. Die Durchführung dieser Maßnahme werde auch tatsächlich von der Betreiberin überwacht.

Damit seien die erforderlichen Verkehrssicherungspflichten eingehalten. Insbesondere sei es nicht erforderlich, an dieser Stelle Warnschilder aufzustellen oder Rutschmatten auszulegen. Da es sich um einen Notausgang handele, der nicht zum Betreten des Einkaufszentrums bestimmt sei, mussten hier keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherheit des Betretens des Gebäudes getroffen werden.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 18.11.2013 - 191 C 17261/13

AG München
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