Nach einer Entscheidung des OVG Lüneburg (Az. 11 LA 3/13), ist es einem Rechtsanwalt grundsätzlich zumutbar, an einem Tag um 9.00 Uhr einen bis zu einstündigen ersten und um 15.00 Uhr einen zweiten Gerichtstermin in einem ca. 170 Kilometer entfernten Gerichtsort wahrzunehmen.

Aus den Entscheidunggründen des OVG Lüneburg (Az. 11 LA 3/13)

Der Rechtsanwalt hält die Wahrnehmung beider Gerichtstermine am gleichen Tag generell für unzumutbar. Dieser Annahme kann jedoch nicht gefolgt werden. Verbindliche normative Maßstäbe für die zeitliche Beanspruchung eines selbstständigen Rechtsanwaltes bestehen nicht, so das Gericht. Eine zeitliche Beanspruchung mit anwaltlichen Aufgaben von werktäglich acht Stunden ist grundsätzlich zumutbar.

Der Anwalt wäre bei einem Terminsbeginn 9.00 Uhr und bei dem zweiten Termin um 15.00 Uhr nicht zwingend zeitlich mehr als acht Stunden beansprucht worden. Die Verhandlungsdauer des zweiten Termin über 2 Stunden hinaus, wurde nicht dargelegt.

Reisezeit ist nicht Arbeitszeit gleichzustellen

Des Weiteren sei zu berücksichtigt, dass sich der überwiegende Teil der zeitlichen Beanspruchung überhaupt nicht auf den Kern der anwaltlichen Tätigkeit, sondern auf Reisezeit bezog, die nicht ohne weiteres der Arbeitszeit gleichgestellt werden kann.

Auch die Wahrnehmung zweier gerichtlicher Verhandlungstermine an zwei, bis zu etwa 170 Kilometer voneinander entfernten Gerichtsorten, ist nicht unzumutbar. Eine entsprechende Reisestrecke ist, selbst wenn noch die Anreise zum ersten Termin einbezogen wird, nicht so lang, dass ein durchschnittlich belastbarer Rechtsanwalt allein davon für den zweiten Verhandlungstermin in Schleswig schon zu ermüdet wäre. Gleiches gilt für die vorherige Wahrnehmung eines bis zu einstündigen Termins vor dem Verwaltungsgericht, zumal insoweit die maßgeblichen rechtlichen Fragen des anhängigen Klageverfahrens bereits zuvor eingehend schriftlich erörtert worden waren.

Bundesweit tätiger Rechtsanwalt

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass bei der Terminierung zwar die notwendigen Reisezeiten eines auswärtigen Rechtsanwaltes zu berücksichtigen sind. Ein Rechtsanwalt, der seine Kanzlei auf das Bundesgebiet bezogen in einer Randlage hat und Mandate in mehreren anderen Bundesländern übernimmt, hat aber keinen unbedingten Anspruch auf eine Terminierung, die ihm eine Hin- und Rückreise zum jeweiligen Termin innerhalb üblicher Arbeitszeiten ermöglicht.

Gericht:
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 22.01.2013 - 11 LA 3/13

OVG Lüneburg
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