Im Rahmen einer Baumaßnahme sollte die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzt werden. Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei unzumutbar.

Der Sachverhalt

Im Wege der einstweiligen Verfügung (AZ. 16 TABVGa 214/13) verlangte der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt mit etwa 95 Mitarbeitern, dass eine Baumaßnahme zu unterbleiben habe, mit der das Unternehmen die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen wollte.

Die Baumaßnahme, so der Betriebsrat, habe Auswirkungen auf die Toilettenbenutzung. Sie verlängere den Weg zur Damentoilette auf 200 m. Das sei dem weiblichen Ersatzmitglied des Betriebsrats nicht zumutbar.

Die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgericht (AZ. 16 TABVGa 214/13)

Der Eilantrag wurde zurückgewiesen. Dem Betriebsrat stehe für die Umbaumaßnahme kein Mitbestimmungsrecht zu. Auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit sei nicht erkennbar, insbesondere nicht durch einen verlängerten Weg zur Damentoilette. Der Betriebsrat habe zwar Anspruch auf angemessene Unterbringung. Diese sei aber auch bei versetzter Tür gewährleistet. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.

Gericht:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Entscheidung vom 03.03.2014 - 16 TABVGa 214/13

Vorinstanz:
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.12.2013 - 4 BVGa 797/13

Hess. LAG, PM 3/14
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