Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat durch Urteil entschieden (Az. C 435/12) entschieden, dass das Recht auf Privatkopie nur dann gelten darf, wenn es zur Grundlage hat, dass die Kopie nicht aus einer illegalen Quelle stammt.

Bislang war es streitig, ob sich eine Privatperson auch dann auf ihr Recht auf Privatkopie (in Deutschland in § 53 UrhG geregelt, Link: http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html) berufen kann, wenn die Kopie von einer rechtswidrigen, illegalen Quelle stammt.

Der deutsche Gesetzgeber hatte zum 01.01.2008 bereits vorgesehen, dass die Vorlage, aus welcher eine Privatkopie erstellt wird, nicht aus einer "offensichtlich rechtswidrigen Quelle" stammt.

Der Absatz 1 des § 53 des UrhG lautete demgemäß wie folgt:

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

Unsere Meinung

Das Urteil des EuGH besagt letztlich nicht nur, dass diese Regelung auf der Basis europäischen Rechts zulässig ist, sondern sogar, dass eine andere Regelung unzulässig wäre. In keinem Land der EU darf also künftig eine Regelung angewendet werden, nach der es keine Rolle spielt, ob eine erlaubte Privatkopie aus einer rechtswidrigen oder rechtmäßigen Vorlage stammt.

Als eindeutig rechtswidrige Quelle haben deutsche Gerichte beispielsweise bereits die bekannten Internettauschbörsen angesehen. Das soll jedenfalls dann gelten, wenn dort kostenlos ein aktuelles oder bekanntes, ansonsten kostenpflichtiges Werk (Musik, Film, Software, Spiel) angeboten wird. Eine solche Kopie kann damit niemals eine rechtmäßige Privatkopie sein.

Gleiches dürfte für die Kopie von erkennbar illegalen Vervielfältigungen von CD’s, DVD’s oder sonstigen Datenträgern gelten.

Den Volltext des Urteils des EuGH können Sie hier aufrufen:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d63637a7bbc36e4fac93fd9584d13e19f8.e34KaxiLc3eQc40LaxqMbN4OaNeMe0?text=&docid=150786&pageIndex=0&doclang=de&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=516140

(EuGH, Urteil vom 10. April 2014 - C 435/12)

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht


Kontaktinformation:
Schutt, Waetke Rechtsanwälte
Kriegsstraße 37 D-76133 Karlsruhe
Tel: +49 (721) 120-500  Fax: +49 (721) 120-505
www.schutt-waetke.de

Kanzleiprofil:

Unsere moderne Anwaltskanzlei ist hoch spezialisiert auf die Bereiche Event, IT und Medien. Die Kanzlei um die beiden Gründer und Fachanwälte Timo Schutt und Thomas Waetke vertritt bundesweit Mandanten aus allen Branchen, insbesondere aber aus der IT- und Medienbranche. Schutt, Waetke Rechtsanwälte ist Ihre IT-Recht & Medienrecht Kanzlei.
Ähnliche Urteile:

Urheberrecht - Die Inhaberin eines DSL Anschlusses haftet unter Umständen allein, wenn von Ihrem Anschluss MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten wurden und sie nichts dazu vorgetragen hat, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Urteil lesen

Urheberrecht - Wer von einer fremden Homepage einen Stadtplan kopiert und auf der eigenen Homepage als Anfahrtsskizze nutzt, verletzt das Urheberrecht. Er hat dem Ersteller des Planes eine angemessene Lizenzgebühr zu bezahlen, die sich danach richtet, was ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert hätte. Urteil lesen

Ungenehmigtes Foto - Der Beklagte verkaufte als privater Verkäufer auf der Internetplattform eBay im Rahmen einer Online-Auktion ein gebrauchtes Navigationssystem zum Preis von 72,00 €. Er benutzte für sein Angebot ein Foto, das er nicht selbst hergestellt, sondern aus dem Internet kopiert hatte. Urteil lesen

Pressemeldung - Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat mit Urteil vom 11.8.2009 auf Antrag der Firma Thonet GmbH, Frankenberg, einem italienischen Möbelunternehmen untersagt, Nachbildungen des von Mart Stam im Jahr 1926 geschaffenen Freischwingers zu vertreiben und hierfür zu werben. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de