Nach Urteil des VG Berlin (VG 5 K 379.12), muss die Frauenvertreterin der Berliner Verkehrsbetriebe auch bei Abmahnungen gegenüber Beschäftigten beteiligt werden, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen ist.

Der Sachverhalt

Die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) hatte im Juni 2012 einen Omnibusfahrer abgemahnt, weil dieser in drei Fällen einen Bus über mehrere Meter freihändig geführt haben soll. Die Klägerin, die zuständige Frauenvertreterin der BVG, war hieran nicht beteiligt worden.

Mit ihrer Feststellungsklage machte die Klägerin die Verletzung ihrer Beteiligungsrechte geltend. Bei der Abmahnung handele es sich um eine personelle Maßnahme, die die Rechtsstellung des Beschäftigten berühre. Für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung habe das Bundesarbeitsgericht dies in parallelen Fällen bereits entschieden.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin (VG 5 K 379.12)

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts stellte fest, dass die Klägerin an der Abmahnung hätte beteiligt werden müssen. Nach dem Landesgleichstellungsgesetz sei die Frauenvertreterin bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu beteiligen. Die Abmahnung stelle eine solche personelle Maßnahme dar, weil sie vom Arbeitgeber etwa im Rahmen eines künftigen Kündigungsverfahrens oder eines Zeugnisses zulasten des Beschäftigten berücksichtigt werden könne.

Urteil: Frauenvertreterin ist bei jeder Abmahnung zu beteiligen

Unerheblich sei, dass die Abmahnung die aktuelle Rechtsstellung des Beschäftigten nicht beeinträchtige. Eine Abmahnung sei auch ein Mittel, das vom Arbeitgeber diskriminierend eingesetzt werden könnte, etwa indem er Frauen und Männer unterschiedlich abmahne. Um eine solche potentielle Diskriminierung von vornherein auszuschließen, sei es nach der Zielsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes erforderlich, die Frauenvertreterin bei jeder Abmahnung zu beteiligen, unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Mann oder eine Frau betroffen sei und ob das vorgeworfene Verhalten gleichstellungsrechtlich relevant sei. Gegen das Urteil kann die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

Gericht:
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 27.02.2014 - VG 5 K 379.12

VG Berlin, PM Nr. 21/2014
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