Tritt im Stromnetz eine Überspannung auf und werden dabei angeschlossene Geräte beschädigt, so haftet nach Urteil des BGH (Az. VI ZR 144/13) der Netzbetreiber aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall vor dem BGH (Az. VI ZR 144/13), macht der Kläger gegen die beklagte Netzbetreiberin Schadensersatz wegen eines Überspannungsschadens geltend. Die Beklagte ist Betreiberin eines kommunalen Stromnetzes und stellt dieses den Stromproduzenten (Einspeisern) und Abnehmern zur Verfügung. Dazu nimmt sie auch Transformationen auf eine andere Spannungsebene (Niederspannung ca. 230 Volt) vor.

Mehrere Elektrogeräte durch Überspannung beschädigt

Nach einer Störung der Stromversorgung in dem Wohnviertel des Klägers trat nach einem Stromausfall in seinem Hausnetz eine Überspannung auf, durch die mehrere Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Die Ursache für die Überspannung lag in der Unterbrechung von zwei sogenannten PEN-Leitern ( PEN = protective earth neutral) in der Nähe des Hauses des Klägers, über die sein Haus mit der Erdungsanlage verbunden war.

Das Amtsgericht hat die auf Ersatz des entstandenen Schadens gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht der Klage abzüglich der Selbstbeteiligung von 500 € gemäß § 11 des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) stattgegeben. Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Landgericht zugelassene Revision der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VI ZR 144/13)

Die Beklagte haftet aufgrund der verschuldensunabhängigen (Gefährdungs-) Haftung nach § 1 Abs. 1 ProdHaftG. Gemäß § 2 ProdHaftG ist neben beweglichen Sachen auch Elektrizität ein Produkt im Sinne dieses Gesetzes. Die Elektrizität wies aufgrund der Überspannung einen Fehler gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG auf, der die Schäden an den Elektrogeräten und der Heizung, also an üblichen Verbrauchsgeräten des Klägers, verursacht hat.

Mit solchen übermäßigen Spannungsschwankungen muss der Abnehmer nicht rechnen

Die beklagte Netzbetreiberin ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 ProdHaftG auch als Herstellerin des fehlerhaften Produkts Elektrizität anzusehen. Dies ergibt sich daraus, dass sie Transformationen auf eine andere Spannungsebene, nämlich die sogenannte Niederspannung für die Netzanschlüsse von Letztverbrauchern, vornimmt.

In diesem Fall wird die Eigenschaft des Produkts Elektrizität durch den Betreiber des Stromnetzes in entscheidender Weise verändert, weil es nur nach der Transformation für den Letztverbraucher mit den üblichen Verbrauchsgeräten nutzbar ist. Ein Fehler des Produkts lag auch zu dem Zeitpunkt vor, als es in den Verkehr gebracht wurde (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ProdHaftG), weil ein Inverkehrbringen des Produkts Elektrizität erst mit der Lieferung des Netzbetreibers über den Netzanschluss an den Anschlussnutzer erfolgt.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.02.2014 - VI ZR 144/13

Vorinstanz:
Amtsgericht Wuppertal - Urteil vom 21.02.2012 - 39 C 291/10
Landgericht Wuppertal - Urteil vom 05.03.2013 - 16 S 15/12

BGH, PM Nr. 33/2014
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