Zwischen dem Veranstalter und Künstler wird ein "Konzertvertrag" geschlossen, den man auch "Engagementvertrag", "Gastspielvertrag" usw. nennen kann. Rein rechtlich kann es sich dabei um einen Werk- oder ein Dienstvertrag handeln. Der Unterschied ist erheblich.

Der Unterschied, ob es ein Werkvertrag (§ 631 BGB) oder ein Dienstvertrag (§ 611 BGB) ist, ist erheblich: Würden die beiden einen Werkvertrag schließen, könnte der Veranstalter bspw. Gewährleistungsansprüche gegen den Künstler geltend machen (bspw. die Gage mindern); wäre es aber ein Dienstvertrag, dann hätte der Veranstalter keine Gewährleistungsansprüche, da das Dienstvertragsrecht keine solchen Ansprüche kennt. In diesem Beitrag schauen wir uns die Differenzierung genauer an:

Grundsätzliches: Dienstvertrag oder Werkvertrag

Bei einem Werkvertrag wird ein Erfolg versprochen: Tritt der Erfolg nicht vollständig ein, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, Nacherfüllung verlangen usw.

Bei einem Dienstvertrag wird eine Leistung versprochen: Dabei ist der Auftragnehmer verpflichtet, sein Bestes zu geben: Solange er sein Bestes gibt, spielt es dann keine Rolle, ob der gewünschte bzw. erhoffte Erfolg eintritt: Denn der Auftragnehmer schuldet ja gerade nicht den Erfolg (sonst Werkvertrag), sondern nur den "Versuch".

Ein Werkvertrag kann vorliegen, wenn der Künstler eine ihm zurechenbare Leistung erbringt und sich diese in einem von den Vertragsparteien vorgegeben Rahmen bewegt. Dies erfordert, dass der Künstler gewisse gestalterische Freiheiten haben muss, mit denen er sich in dem vorgegeben Rahmen frei bewegen kann. Der Veranstalter kann "Weisungen" erteilen, die die Ausführung des Vertrages betreffen, aber nicht das Ergebnis betreffen dürfen.

Es wird hingegen ein Dienstvertrag gegeben sein, wenn der Veranstalter über diesen Rahmen hinaus konkrete Anforderungen an den Inhalt der Show stellt. Je konkreter der Veranstalter also das Programm vorgibt (bspw. die Songauswahl), desto eher spricht das für einen Dienstvertrag – denn umso mehr befolgt der Künstler dann lediglich die Weisungen des Veranstalters, und dies ist eben typisch für einen Dienstvertrag.

Fazit: Wann Werkvertrag, wann Dienstvertrag?

Das bedeutet für die Frage, ob es sich bei dem Vertrag zwischen Veranstalter und Künstler um einen Werkvertrag oder einen Dienstvertrag handelt: Es kommt auf den Einzelfall an.

Welches Rechtsverhältnis vorliegt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalls zu ermitteln, der objektive Geschäftsinhalt ist den ausdrücklich getroffenen Vereinbarungen und der praktischen Durchführung des Vertrags zu entnehmen. Widersprechen sich Vereinbarung und tatsächliche Durchführung, ist Letztere maßgebend.

Folgende Abstufung kann man wohl vornehmen

Dienstvertrag kann bejaht werden:
Vertrag mit Künstlern, die ohne selbst ihrem Auftritt einem schöpferisch erkennbaren Rahmen zu geben, letztlich nur das Vorgegebene umsetzen (deutliches Beispiel: Die Orchestermusiker, die den Vorgaben des Dirigenten folgen).

Werkvertrag kann bejaht werden:
Vertrag mit Künstler, der einen Rahmen vorgegeben bekommt, in dem er sich aber noch künstlerisch bewegen kann und damit dem Erfolg letztlich seine künstlerische Note gibt.

Wiederum wäre aber ein Dienstvertrag anzunehmen, wenn der vom Veranstalter vorgegebene Rahmen zu eng wird und kein Raum mehr für künstlerische Entfaltung bleibt. Je konkreter also die Programminhalte vorgegeben werden, desto mehr spricht für einen Dienstvertrag.

Allein bestimmte Vorgaben des Veranstalters sind für die Annahme als Werkvertrag grundsätzlich unschädlich, insbesondere dann, wenn sie nur den Rahmen vorgeben (z.B. Zeit). Auch unschädlich für die Annahme eines Werkvertrages ist, wenn der Künstler einen Entwurf vorzulegen hat, den der Veranstalter absegnet und zur Realisierung freigibt. Der Künstler muss dann aber zumindest in der Lage sein, den Entwurf selbst und selbst-schöpferisch auszugestalten (quasi die "Show vor der Show" selbst zu gestalten).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht


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Herr Rechtsanwalt & Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Thomas Waetke
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