Nachdem eine Frau erfuhr, dass ihr Lebensgefährte sie mit einer anderen Frau betrogen hat, erteilte die Frau der Rivalin zwei Faustschläge ins Gesicht. Diese begehrte Prozesskostenhilfe für eine Schmerzensgeldklage, doch das Gericht lehnte ab. Nach dem vorausgegangenen Geschlechtsverkehr sei es unbillig, Schmerzensgeld zu verlangen.

Die betrogene Frau...

Eine Frau war außer sich, nachdem sie unmittelbar zuvor erfahren hatte, dass ihr Lebensgefährte sie mit einer anderen Frau betrogen hat. Diese Frau stand ihr gegenüber und sie versetzte ihr zwei Schläge ins Gesicht. Ein Arzt, den die Frau unmittelbar nach dem Vorfall aufsuchte, attestierte eine Kratzwunde an der Stirn sowie in der linken Gesichtshälfte, eine Jochbeinprellung und ein stark gerötetes, gereiztes und tränendes linkes Auge.

Die geschlagene Frau klagte vor dem Amtsgericht Meldorf. Dem Ansinnen der Klägerin, für eine Schmerzensgeldklage und eine Klage auf Ersatz der ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten Prozesskostenhilfe zu erhalten, hat das Amtsgericht Meldorf bereits eine Absage erteilt.

Das Amtsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der vorausgegangene Geschlechtsverkehr mit dem Lebensgefährten der Beklagten bei der Gesamtwürdigung, die bei Schmerzensgeldforderungen unter Billigkeitsgesichtspunkten vorzunehmen ist, ein solches Gewicht habe, dass eine Geldentschädigung für die nachfolgenden im Wesentlichen folgenlosen zwei Schläge unbillig erscheine.

Am 10.02.2014 ist jedoch ein Urteil ergangen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung ihre Verpflichtung anerkannt, der Klägerin künftige materielle Schäden, die aus dem Vorfall noch entstehen können, zu ersetzen. Das Amtsgericht hat ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen, nachdem die Klägerin ihre auf Ersatz künftiger immaterieller Schäden und Schmerzensgeld gerichtete weitergehende Klage zurückgenommen hatte.

Amtsgericht Meldorf
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