Auf Feldwegen in ländlicher Gegend sind Verschmutzungen zu erwarten und ein Fußgänger hat deshalb mit Ernteabfällen zu rechnen. Durch Urteil des LG Coburg (Az. 22 O 169/13) wurde die Klage einer Fußgängerin gegen einen Landwirt wegen eines Sturzes auf einem Feldweg abgewiesen.

Der Sachverhalt

In dem verhandelten Sachverhalt des LG Coburg (Az. 22 O 169/13), stürzte die Klägerin stürzte als Fußgängerin auf einem Flurbereinigungsweg. Dort war auf etwa 2 m² Rapssamen verstreut, wodurch sie stürzte. Sie zog sich eine Beckenringfraktur sowie eine Fraktur an der Hand zu.

Die Fußgängerin behauptete, der beklagte Landwirt habe die Rapssamen auf dem Flurbereinigungsweg verstreut. Andere Rapsfelder in der Umgebung seinen schon seit längerer Zeit abgeerntet gewesen. Sie meint der Bauer hätte den Weg sofort reinigen müssen. Deshalb wollte sie 8.000,00 EURO Schmerzensgeld und etwa 500,00 EURO Schadensersatz.

Der Beklagte verteidigte sich damit, dass auch ein anderer Landwirt den Weg mit Rapssamen hätte verschmutzen können. Viele Landwirte und Lohnunternehmer würden diesen Weg, auch zu weiter entfernten Feldern, nutzen.

Das Urteil des Landgerichts Coburg (Az. 22 O 169/13)

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab, nachdem der Richter die Unfallstelle selbst in Augenschein genommen hatte. Er kam zum Ergebnis, dass es sich um einen Wirtschaftsweg handelt, welcher ausschließlich mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahren werden darf. Auf Wirtschaftswegen sind die Anlieger , anders als auf anderen Straßen –nicht verpflichtet, den Weg von ortsüblichen, auch stärkeren –Verschmutzungen freizuhalten.

Mit Verschmutzungen auf Feldwegen sei zu rechnen

Auf Wirtschaftswegen in ländlicher Gegend sind Verschmutzungen, die durch landwirtschaftliche Arbeiten hervorgerufen sind, zu erwarten. Nur außergewöhnliche Hindernisse sind zu beseitigen. Ein solches liegt bei einer gut erkennbaren Verunreinigung von 2 m² aber nicht vor. Ein Fußgänger auf Wirtschaftswegen hat mit Ernteabfällen zu rechnen. Daher stellte das Gericht fest, dass eine Haftung eines Landwirts für eine solche Verunreinigung nicht gegeben wäre.

Landwirt konnte nicht verantwortlich gemacht werden

Darüber hinaus war das Gericht auch nicht davon überzeugt, dass der Beklagte für die Rapssamen verantwortlich war. In der Umgebung der Unfallstelle gab es etliche Rapsfelder. Selbst wenn diese schon einige Tage abgeerntet waren, spricht dies nicht dafür, dass nur der Kläger die Rapssamen verloren haben kann. Zudem erschloss der Wirtschaftsweg mit der Unfallstelle über eine Kreuzung eine Vielzahl an weiteren Feldern. Auch von dort könnten die Rapssamen stammen. Die Behauptung der Klägerin, der Landwirt habe die Verunreinigung gegenüber der Polizei zugegeben, bestätigte der als Zeuge vernommene Polizeibeamte nicht.

Fazit:

Die Pflicht zur Beseitigung einer Straßenverschmutzung ist nicht auf allen Straßen gleich. Auf einem Wirtschafts- oder Feldweg gelten nicht die gleichen Anforderungen wie z. B. für Fernverkehrsstraßen.

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 26.11.2013, Az. 22 O 169/13

LG Coburg, PM 524/14
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