Nach Urteil des OLG Oldenburg (Az. 1 U 77/13), ist spätestens nach Überschreitung des 80. Lebensjahres eine kritische Überprüfung geboten, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum- und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen kann.

Mit Urteil (Az. 1 U 77/13) hat das Oberlandesgericht Oldenburg eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus Varel zur Zahlung von mehr als 16.000 € Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls verpflichtet.

Der Sachverhalt

Im Januar 2010 rutschte der bei der Klägerin unfallversicherte Geschädigte gegen 10 Uhr auf dem glatten Gehweg vor dem Grundstück der Wohnungseigentümergemeinschaft aus und stürzte. Dabei verletzte er sich erheblich. Auf dem Gehweg war an diesem Morgen bis zum Unfallzeitpunkt nicht gestreut worden.

Nach der Satzung der Stadt Varel hatte die Streu- und Räumpflicht bereits um 8 Uhr einzusetzen. Den Winterdienst für das Grundstück der Beklagten sollte ein zum Unfallzeitpunkt 82jähriger Rentner wahrnehmen, der bereits seit mehr als 20 Jahren mit der Beklagten einen Vertrag über die Außenpflege des Grundstücks einschließlich des notwendigen Streuens bei Eis-und Schneeglätte geschlossen hatte. Der Rentner war am Morgen des Unfalltags der Streupflicht nicht nachgekommen, weil er auf-grund eines Rohrbruchs in seinem Haus verhindert war. Das Landgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 1 U 77/13)

Der Senat ist dagegen zu einer überwiegenden Haftung der Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen und hat dazu ausgeführt: Die Wohnungseigentümergemeinschaft habe die ihr von der Gemeinde übertragene Streupflicht am Unfalltag verletzt. Grundsätzlich könne diese Pflicht auf Dritte, hier den beauftragten Rentner übertragen werden, so der Senat. Spätestens aber nach Überschreitung des 80. Lebensjahres sei eine kritische Überprüfung geboten gewesen, ob der mit dem Winterdienst Beauftragte trotz seines Alters der Räum -und Streupflicht sicher und zuverlässig nachkommen konnte.

Bereits in Vergangenheit war nicht immer gestreut

Es hatte bereits in der Vergangenheit Hinweise darauf gegeben, dass der Weg vor dem Grundstück nicht immer gestreut bzw. geräumt gewesen war. Deshalb hätte die Wohnungseigentümergemeinschaft eine engmaschige Überwachung des Beauftragten organisieren müssen. Tatsächlich unternahm sie aber nichts. Die Haftungsquote des Geschädigten hat der Senat auf 40 % festgelegt. Für den Geschädigten sei es offensichtlich gewesen, dass der Weg nicht gestreut bzw. geräumt war.

Gericht:

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 13.02.2014 - 1 U 77/13

Vorinstanz:
Landgericht Oldenburg, Aktenzeichen: 4 O 2716/12

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