Das LG Koblenz hat durch Urteil (Az. 3 O 205/13) entschieden, dass die Klauseln zur Kameraüberwachung in den AGB eines Fitness-Studios nicht klar und verständlich seien. Es werde nicht hinreichend konkretisiert, welche Bereiche überwacht werden oder wie mit der Datenspeicherung umgegangen wird.

Der Sachverhalt

Im verhandelten Fall des LG Koblenz (Az. 3 O 205/13) betreibt die Beklagte mehrere Fitnessclubs und schließt mit ihren Kunden vorformulierte Mitgliedsverträge ab. Folgende Klausel beanstandet der Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) :

"In den Fitness-Studios werden zur Erhöhung der Sicherheit Teilbereiche durch Videokameras überwacht. Einzelfallbezogen werden Aufnahmen gespeichert, soweit und solange dies zur Sicherheit der Mitglieder und zur Aufklärung von Straftaten notwendig ist."

"Das Mitglied stimmt einer dauerhaften Kameraüberwachung zur Sicherheitserhöhung zu."

Verbraucherschützer sehen einen unzulässigen Eingriff

Der vzbv hatte kritisiert, dass die Regelungen einen unzulässigen Eingriff in die Intimsphäre ermöglichen sowie das Recht am eigenen Bild verletze. Da die Klausel nicht vorsehe, dass die überwachten Bereiche kenntlich gemacht werden, könne sich der Verbraucher gar nicht darauf einstellen, wo Überwachung stattfindet. Dies könnten durchaus auch Dusche und Umkleideräume sein.

Die vorgesehene Zustimmung zur Kameraüberwachung entsprach nach Auffassung des vzbv ebenfalls nicht den gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Sie sei unbestimmt und mache nicht deutlich, in welche Datennutzung das Mitglied einwillige.

Das Fitness-Studio argumentiert, dass die erste Klausel lediglich die Vertragspartner vor Vertragsabschluss über die bestehende Videoüberwachung im Trainingsbereich informiere und sei daher nicht zu beanstanden. Gleiches gelte für die zweite, da die hierin enthaltene Formulierung im Einklang mit dem Datenschutz stehe. Die Videokameras zur Überwachung des Trainingsbetriebes und des Kassenbereiches seien offen und mit Hinweisen auf die Videoüberwachung installiert.

Die Entscheidung

Das Landgericht Koblenz hat die Ansicht des vzbv bestätigt und entschieden, dass die Klauseln zur Kameraüberwachung nicht klar und verständlich seien. Die Formulierung "Überwachung von Teilbereichen" lässt der Beklagten als Verwenderin Beurteilungsspielräume, die einen ungerechtfertigten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Mitglieder darstellen können, weil nicht hinreichend konkretisiert wird, welche Bereiche davon betroffen sind.

Auch die Speicherung der Daten benachteiligen die Kunden unangemessen, da auch hier der Zweck und der Umfang nicht ausreichend konkretisiert wurden und somit auch eine Speicherung der Daten vorgenommen werden kann, die über das erforderliche Maß hinausgehen.

Gericht:
Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2013 - 3 0 205/13

LG Koblenz
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