Nach Urteil des OLG Koblenz (Az. 9 U 405/1) darf ein Kindersafthersteller nicht mit den Aussagen "lernstark" und "mit Eisen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werben, da es sich hierbei um eine Gesundheitswerbung für ein Kinderprodukt handelt.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte den Kindersafthersteller wegen unlauterer Werbung verklagt und die Klage vor dem OLG Koblenz (Az. 9 U 405/1) gewonnen. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass die Werbung gegen die Health-Claims-Verordnung der Europäischen Union verstößt.

Der Sachverhalt

Auf der Vorderseite der Flaschen ist ein blondes Mädchen mit leuchtend roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befindet sich die Angabe "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komptex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".

Der Kläger ist der Ansicht, der Kindersaftherstelle  verstoße mit den Angaben gegen Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert -und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20. Dezember 2006 (HCVO).

Diese soll Verbraucher vor nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben in der Werbung schützen, die irreführend oder wissenschaftlich nicht bewiesen sind. An Gesundheitswerbung für Kinderprodukte stellt die Verordnung besonders hohe Anforderungen: Aussagen über die Entwicklung und Gesundheit von Kindern sind nur möglich, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich zugelassen sind. Für die Werbeaussagen der Rotbäckchen Vertriebs-GmbH gab es eine solche Zulassung nicht, so der vzbv.

Die Entscheidung

Für die Richter stand fest, dass die Rotbäckchen-Werbung auf die Gesundheit von Kindern gemünzt war. Die umstrittenen Angaben befanden sich direkt unter dem Markenzeichen, dem blonden Mädchen mit den leuchtend roten Wangen. Auf dem Etikett auf Rückseite der Flasche hatte das Unternehmen das Getränk selbst als Kindersaft bezeichnet.  

Zwar wird das Wort "Kinder" in der Angabe nicht verwendet. Eine Angabe bezieht sich aber auch dann auf die Gesundheit von Kindern, wenn das Wort "Kinder" in der Angabe nicht ausdrücklich aufgeführt, die Gesundheit von Kindern aber indirekt angesprochen wird (Zipfel/Rathke Art. 14 Anm. 17). Diese Voraussetzung sei vor1iegend erfüllt. Der Annahme einer kindbezogenen Aussage steht nicht entgegen, dass auch Erwachsene das Produkt verwenden .   

Nachbesserungsbedarf bei Health-Claims-Verordnung

Seit Dezember 2012 gibt es eine Positivliste mit 200 erlaubten Health-Claims. Nur die darauf zugelassenen Aussagen dürfen in der Lebensmittelwerbung genutzt werden. Auch wenn die Health-Claims-Verordnung im aktuellen Fall ein wirksames Mittel gegen unlautere Werbung war, fordert der vzbv Anpassungen:

"Die Health-Claims-Verordnung hat bislang nicht zum gewünschten Ergebnis geführt, Verbraucher konsequent vor leeren Gesundheitsversprechen auf Lebensmitteln zu schützen", sagt Sophie Herr, Leiterin Team Lebensmittel beim vzbv. So fehlen nach wie vor die eigentlich vorgesehenen Nährwertprofile, um zu verhindern, das etwa stark zucker- oder fetthaltige Lebensmittel Gesundheitswerbung tragen dürfen.

Und noch steht ein schlüssiges Konzept aus, um die Wirkung und Sicherheit von Lebensmitteln zu bewerten, die mit verschiedenen Stoffen angereichert wurden. Höchstmengen an Vitaminen und anderen Stoffen wurden nicht festgelegt.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 11.12.2013 - Az. 9 U 405/13

Quelle: vzbv
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