Nach einem Felssturz wurde der Wanderweg, an dem ein Gasthaus liegt, über mehrere Monate gesperrt. Dadurch erlitt der Gastwirt starke Umsatzeinbussen. Vom Land Sachsen-Anhalt verlangte dieser Schadensersatz. Die Klage bleib jedoch ohne Erfolg.

Der Sachverhalt

Der Kläger betreibt ein Gasthaus im Bodetal im Harz. Das Gasthaus liegt an einem Wanderweg, der durch steile Hang- und Felsformationen führt, die im Eigentum des Landes Sachsen-Anhalt stehen. Im Jahr 2010 kam es zu einem Felssturz, der dazu führte, dass der Wanderweg über mehrer Monate gesperrt wurde.

Der Kläger behauptet, dass infolge der Sperrung des stark frequentierten Wanderweges er starke Umsatzeinbussen erlitten habe Zudem soll ein Steinschlag seine Garage beschädigt haben. Als Schadensersatz forderte er vom Land insgesamt rund 42.000 €. Der Gastwirt ist der Meinung das Land habe seine Verkehrssicherungspflichten verletzt, da es keinen Energieauffangzaun zum Schutz des Weges und der Anlieger errichtet habe.

Die Entscheidung

Das Landgericht Magdeburg hat mit Urteil die Klage abgewiesen. Das Gericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgestellt, dass das Land seine Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt hat. Ein Felssturz wird ausschließlich durch Naturkräfte ausgelöst. Er ist weder auf eine von Menschenhand vorgenommene Veränderung des Hanggrundstücks noch auf dessen wirtschaftliche Nutzung zurückzuführen. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass das Land Sicherungsmaßnahmen durchführt. Der Kläger könnte lediglich auf eigene Kosten auf dem Grundstück des Landes Sicherungsmaßnahmen treffen.

Grund für die Gefährdung des Nachbarn ist letztlich sein eigenes Handeln, weil sein Haus an einer derart gefährlichen Stelle steht. Dieser Gedanke lässt sich hier noch weiter verfolgen. Der Kläger, dessen Grundstück von den steil aufragenden, und daher steinschlag-gefährdeten Felsen umgeben ist, profitiert von den natürlichen Gegebenheiten, weil sie der Grund für die Nutzung des Wanderweges und für den Besuch der Touristen in seiner Gaststätte sind. Es wäre nicht gerecht, wenn der Kläger Gewinn aus der einmaligen Lage ziehen könnte, ihre Risiken aber auf andere abwälzen dürfte. Mittlerweile hat das Land allerdings einen Energieauffangzaun errichtet.

Gericht:
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12.06.2013 - 10 O 1357/12

LG Magdeburg, PM Nr. 57/2013
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