Der 1. Strafsenat des OLG Oldenburg hat Entscheidungen des 2. Strafsenats zur Auslieferung eines türkischen Staatsbürgers in sein Heimatland aufgehoben. Ursprünglich wurde die Auslieferungshaft zum Zwecke der Strafverfolgung im April 2008 angeordnet und im November 2008 die Auslieferung für zulässig erklärt.

Der Sachverhalt

Ein Schwurgericht aus Istanbul hatte einen Haftbefehl gegen den Betroffenen erlassen. Er soll im Jahr 2004 die auch in der Türkei verbotene Droge "Ecstasy" in großen Mengen eingeführt haben. Zur Auslieferung ist es bisher nicht gekommen, weil der Betroffene in Deutschland eine Freiheitstrafe zu verbüßen hatte.

Der Betroffene hat in den Verfahren wiederholt eingewandt, wegen seiner kurdischen Herkunft in der Türkei politisch verfolgt zu werden und im Jahr 1999 unmittelbar nach seiner vorherigen Abschiebung aus Deutschland in der Türkei gefoltert worden zu sein. Bei einer erneuten Abschiebung drohe ihm erneut die Folter durch türkische Behörden.

VG Lüneburg stellt ausländerrechtliche Abschiebungshindernisse fest

Der Betroffene hat am 2. Mai 2013 ein mittlerweile rechtskräftiges Urteil des Verwaltungsgerichts Lüneburg erstritten, in dem das Vorliegen eines ausländerrechtlichen Abschiebungshindernisses festgestellt worden ist (Aktenzeichen: 2 A 53/12). Das Gericht ging davon aus, dass er im Jahr 1999 von den türkischen Behörden gefoltert worden war.

In einem vorangegangenen Verfahren wurde von einem Sachverständigen festgestellt, dass Narben an den Fußsohlen des Betroffenen mit den geschilderten Folterungen übereinstimmen. Darüber hinaus bezog sich das Gericht auf einen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 26.8.2012, aus dem sich ergäbe, dass es in der Türkei nach wie vor Foltermaßnahmen gibt. Soweit vermutet werde, dass der Einreisende Mitglied der verbotenen Kurdenpartei PKK sei oder über wichtige Informationen in diesem Zusammenhang verfüge, sei es verbreitet, diesen vor der offiziellen Verhaftung zu vernehmen und zu foltern. Das Verwaltungsgericht konnte danach die vom Betroffenen geschilderte Gefahr der erneuten Folter nicht entkräften.

Senat befasst sich erneut mit der Auslieferung

Aufgrund dieses Urteils hat sich der Senat erneut mit der Auslieferung befasst. Er geht bei der Aufhebung seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft ebenfalls von einer nicht zu widerlegenden Foltergefahr für den Betroffenen im Falle seiner Auslieferung aus.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2013 - 1 Ausl 13/08

OLG Oldenburg
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