Baustellen üben eine ungebremste Faszination auf viele Kinder aus. Da hilft auch das bekannte Schild "Baustelle betreten verboten - Eltern haften für ihre Kinder!" wenig. Doch haften Eltern wirklich uneingeschränkt für einen Schaden, den ihr Nachwuchs auf einer Baustelle verursacht?

Haften die Eltern im Rahmen der Aufsichtspflicht?

Dass Eltern automatisch haften, wenn ihre Sprösslinge einen Schaden verursachen, ist ein Irrtum: "Knackpunkt ist die Aufsichtspflicht", betont Anne Kronzucker, Juristin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. "Nur wenn Erziehungsberechtigte ihre Aufsichtspflicht verletzen, können sie auch haftbar gemacht werden. Allerdings gilt diese Pflicht nicht unbegrenzt."

So bedarf ein fünfjähriger Knirps natürlich einer stärkeren Aufsicht und Kontrolle als ein Teenager. Den Kleinen beispielsweise unbeaufsichtigt in der Nähe einer Baustelle spielen zu lassen, kann als Verletzung der Aufsichtspflicht angesehen werden. Schafft er es, den Bauzaun zu überwinden, eine Zementmaschine in Gang zu setzen und dadurch einen Schaden zu verursachen, haben die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht verletzt.

Anders sieht es aus, wenn der Nachwuchs in einem Alter und auf einem Entwicklungsstand ist, in dem er die elterlichen Erklärungen und Ermahnungen bezüglich Baustellen verstehen und die davon ausgehenden Gefahren erkennen kann. Dann spricht der Gesetzgeber von der sogenannten Einsichtsfähigkeit. Konkret: Der Sprössling kann ein unrechtes Verhalten erkennen und weiß, dass er für eventuelle Folgen aufkommen muss. Dann besteht keine durchgehende Aufsichtspflicht seitens der Eltern. Eine genaue Altersangabe gibt es hierfür jedoch nicht, die Einsichtsfähigkeit ist von Kind zu Kind unterschiedlich. Klettert beispielsweise ein Zehnjähriger über einen Baustellenzaun, setzt einen Radlader in Gang und fährt ihn in einen Weiher - obwohl er weiß, dass dies verboten ist - dann haftet er selbst für den Schaden (OLG Koblenz, Az. 10 U 998/02).

Wann haftet der Nachwuchs selbst?

Generell haften Kinder und Jugendliche nur unter bestimmten Voraussetzungen und abhängig vom Alter für einen von ihnen verursachten Schaden. Die D.A.S. Juristin liefert einen Überblick des dazugehörigen Paragraphen 828 des Bürgerlichen Gesetzbuches: "Kinder bis zur Beendigung des 7. Lebensjahres haften überhaupt nicht, da sie nicht deliktsfähig sind. Bis zur Volljährigkeit ist der Nachwuchs dann bedingt deliktsfähig. Das heißt: Minderjährige haften nur, wenn sie abhängig von Alter und Reife selbst zur Verantwortung gezogen werden können." Wird ein Kind gerichtlich für einen Schaden haftbar gemacht, dann gilt diese Schadensersatzpflicht allerdings bis zu 30 Jahre nach Urteilsverkündung (§ 197 Abs. 1 BGB)!

Verkehrssicherungspflicht des Baustellenbetreibers

Doch auch der Betreiber einer Baustelle muss Schutzmaßnahmen ergreifen: Im Rahmen der sogenannten Verkehrssicherungspflicht ist er angehalten, potentielle Gefahrenquellen für andere auszuschließen. "Das betrifft natürlich in erster Linie Arbeiter, Zulieferer und jeden, der Zutritt zur Baustelle hat", erklärt die Rechtsexpertin der D.A.S. "Diese Verpflichtung umfasst aber nicht Personen, die unberechtigt auf der Baustelle herumlaufen." Darauf macht ein Baustellenbetreiber mit einem Verbotsschild wie "Unbefugten ist das Betreten untersagt" aufmerksam. Doch diese Schilder reichen nicht aus, wenn es sich um Minderjährige handelt, denn: "Kinder können oft nicht erkennen, dass und woher eine Gefahr droht", erläutert die D.A.S. Expertin. Deshalb muss der Betreiber einer Kiesgrube oder Baustelle darauf achten, das Gebiet auch vor minderjährigen Abenteurern durch geeignete Maßnahmen zu schützen und die Maschinen sowie Fahrzeuge vor einer unbefugten Nutzung zu sichern (BGH, Az. VI ZR 270/95).

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Quelle: D.A.S. Rechtsschutzversicherung
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